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„lichen Bank das competircndo Sitz-und Stimmrecht bestrit-,,ten,*) besargt und vertreten werde"**).
Im Jahre 1739 verlangte die Familie von Seinsheim(Erlach) wiederholt ein Zeugniß über ihr fortdauerndes Sitz-und Stinunrecht vom fränkischen Kreisdirectorium, und erhielt aber-mals dasselbe Zeugniß wie im Jahre 1726***).
Daß aber seit dem Jahre 1739 bis zur Auflösung des deut-schen Reiches in dieser Stellung des Seinsheimischen Ge-sammthauses in dem fränkischen Kreise und der Führung desihm gebührenden Votum und Sitzes durch seine Schwarzenber-gifche Linie keine Aenderung eingetreten ist, geht aus den vor-stehend erwähnten hundertfachen Unterschriften der fränkischenKreisprotokolle und Kreis-Abschiede unwiderleglich hervor. Dieletzte Stimmabgabe des Hauses Seinsheim geschah in dein frän-kischen Kreisprotokolle, 563. Sitzung, den 6. März 1805, Ivo es(außer Schwarzenberg auf der Fürstenbank) auf der Gra-fenbank heißt:-f)
„Seinsheim, und Schönborn auf Wisentheid, wie Schwar-zenberg."
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Eben so unumstößlich steht aber auch fest, daß das Seins-heimische Gesammthaus und somit, sowie insbesondere, der
*) Ob man mit F. S. Meixner dieses „bestreiten" der Seins-heime r Stimme von dem Tragender betreffenden Kreislasten versteht, oder,wohl richtiger, dieses Wort nur im Sinne von „ausüben" auffaßt, ist ansich gleichgültig, da jedenfalls, wie dieselbe Urkunde daneben noch ausdrücklichbezeugt, feststeht, daßSchwarzenberg seit 1664 auch alle betreffendenOnsraund Kreislasten allein getragen hatte.
Vergl. F. S. Meixner, a. a. O. S. 32. Uebcr das Bedenken,welches wegen dieses eben gedachten Zusatzes, die Ausübung der Seins-heimischen Stimme durch Schwarzenberg betreffend, in der (ersten)Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 noch besonders erhoben wordenist, siehe unten Z. 23.
F. S. Meixner, a, a. O. S. 32.
1) Ebendaselbst, S. 33.