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Dm vorstehend erörterten unbestrittenen Grundsätzen gemäßist auch das Seinsheim-Erlachische Haus von dem Jähre 1655,bez. von dein Straubinger Vergleiche an, bis zur Auflösung desReiches, fortwährend von dem fränkischen Kreise und von demreichsständischen Grafeneolleg behandelt und stets, und mit vollemRechte als eine reichsständische Familie, bez. als Zweig einesnotorisch reichsständischen Gesammthauses Seinsheimbetrachtet werden.
Die Beweise hierfür finden sich so zahlreich in der schon mehr-fach angeführten Denkschrift von F. S. Meixner, vom Jahr 1848,welche also erst nach der (ersten) Ministerial-Entschließung vom2. Juli 1843 bearbeitet wurde und so viele bis dahin unbekanntgebliebene Thatsachen ans Licht gebracht hat, daß man sich hierdarauf beschränken darf, auf diese Schrift zu verweisen.
Hiernach steht in Bezug auf die Eigenschaft des Seinshei-mischen Gesammthauses als eines kreisständischcn Hausesunbestreitbar fest:
1) Die Seinsheimische Stimme bestand in dem frän-kischen Kreise ununterbrochen bis zum Jahre 1806; Seins-heim wurde immer aufgerufen und die Stimme dieses Hausesimmer abgegeben, auch uach der Abtretung des Amtes Erlach anSchwarzenberg, und überhaupt seit Schwarzenberg dieSeins heim er Stimme besorgte'^). Die allgemeinen fränkischenKreis-Convente wurden ununterbrochen Namens Seins Heimsbesucht und die Protokolle und Abschiede derselben unterschrieben,wobei das von Schwarzenberg als Schwarzenberg zu füh-rende Votum davon immer unterschieden und besonders abgegebenwurde. Namentlich wurde die Seinsheimische, von Schwar-zenberg vertretene Stimme immer auf der Grafenbauk desfränkischen Kreises aufgerufen und abgegeben, auch nachdem Schwar-zenberg (1670) in den Fürstenstand erhoben worden war und
F- S, Meixner, a, n. O. S. 21. 28 und folg.