räume sie uon dem Seinsheim-Erlacher Zweige wegen seinesdamals noch bestehenden Besitzes von Erlach beansprucht werdenkonnte, oder wenn die Alternation nach dem Jahre 1664 über-haupt nicht mehr ausgeübt worden ist, weil auch Erlach seitdemin den Besitz des Schwarzenberg-Seinsheimer Zweiges über-gegangen war. Wenn demnach in dem Straubinger Vergleicheals der Grund, aus welchem der Vorbehalt der Alternation inder Stimmführung und der Befugniß zur Bewerbung um eine neueStimme sür den Seinsheim-Erlacher Zweig gemacht wordenist, angegeben wurde, „damit beiderseits Familien in ihrerDignität bleiben mögen," so konnte und wollte damit nichtgesagt werden, daß außerdem die Seinsheim-Erlachische Fa-milie ihre „Dignität" verlieren würde oder müßte— was, wennes sogar die Meinung der beiden Contrahenten gewesen sein sollte,ein völlig einflußloser Nechtsirrthum sein würde — sondern es konntedurch die Aufnahme der vorgedachten Bestimmung nur bezwecktwerden, der Seinsheim-Erlachischen Familie die Möglichkeitzu gewähren, sofort auf eine ganz eclatante Weise solchen un-gegründeten Anzweifelungen der Fortdauer ihres reichsständischenCharakters entgegenzutreten, wie sie in der (ersten) Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 enthalten sind. Hat nun dieSeinsheim-Erlachische Familie es unterlassen, oder ist es ihraus einem oder dein anderen Grunde nicht möglich gewesen, deneinen oder den anderen vorbezeichncten Weg zu betreten, so hatsie damit doch weder an der rechtlichen Zuständigkeit,noch an dem ttatsächlichen Bestände ihrer Eigenschaft alsreichsständische Familie, resp. als successionsberechtigter Zweig desnotorisch bis zur Auflösung des deutschen Reiches reichsständischgebliebenen, und in der Ausübung seiner Reichsstandschaft durchden anderen bez. Schwarzenberg-Seins heimischen Zweigrepräsentirten Gesammthauses Seinsheim, die mindeste Ein-buße erlitten.
Druckschrift
Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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40
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