Druckschrift 
Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
Seite
39
Einzelbild herunterladen
 

— 39 —

s- 16.

Ein Mehreres aber, als die Bewahrung des Agnationsrechtesund des Fideicommiß-Successionsrechtes in dem SeinsheimischenGesammthause war für den Seinsheim-ErlachischenStamm nicht erforderlich, um sich die Eigenschaft eines reichsstän-dischen Hauses zu erhalten und zu bewahren; denn diese Eigen-schaft wird für das Gesammthaus und somit auch für einejede nicht-besitzende, aber successionsberechtigte Linie desselben voll-ständig eben dadurch aufrecht erhalten, daß irgend eine Linie desGesammthauses, bez. irgend ein Mitglied desselben, die reichsstän-dische Herrschaft besitzt, und. das darauf haftende reichsständischeRecht ausübt. Die Eigenschaft eines reichsständischen Hauses be-stand daher auch für das Seinsheim-Erlachische Haus recht-lich und thatsächlich so lange fort, als der andere Zweig desSeinsheimischen Gesammthauses, der Schwarzenberg-Seinsheimische, sich in dem Besitze der Herrschaft Seinsheim,als des Fideicommißobjectesdes Seinsheimischen Gesammthausesbefand; und dies ist notorisch auch wirklich der Fall bis zur Auf-lösung des Reiches gewesen. Sonach bedurste es auch von Haus ausfür die Seinsheim-ErlachischeLinie gar nicht eines Vorbehalteseiner Alternation in der Stimmführung oder der Erlangung einerbesonderen neuen Stimme, um ihren Charakter als eine reichsständischeFamilie zu conserviren, und wenn der Straubinger Vergleich ihr einesolche Alternation und die Befugniß zu einer Bewerbung um einebesondere Stimme vorbehielt, so war dies in Hinsicht auf die Con-servirung des gedachten Charakters etwas völlig Ueberflüfsiges undrechtlich Gleichgültiges. Es ist daher auch, wie schon oben (H. 4)bemerkt worden^), völlig irrelevant, wenn sich der Seinsheim-Erlacher Zweig nicht um die Erlangung der besonderen Stimmebeworben oder sie nicht ausgewirkt hat, und eben so irrelevantist es, wenn die vorbehaltene Alternation in der Stimmführungvon 1655 bis 1664 nicht ausgeübt worden ist, in welchem Zeit-

Vergl. auch oben Z. 11 und unten Z. 25 und 26.