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Wie der (erste) Ministerial-Erlaß bei solchen: Sachverhaltedarauf verfallen konnte, auf diesen Fall die Grundsätze, welche fürden Fall des Verlustes oder eiuer bedingungslosen reinenVeräußerung eines reichsständischen Landes Platz greisen kön-nen, übertragen und anwenden zu wollen, erscheint somit als un-begreiflich, und kann ein solches Verfahren nur auf einein völligenVerkennen der Sachlage und namentlich des engen agnatischen undfideicommissarischen Bandes beruhen, welches zwischen Schwar-zenberg-Geinsheim und Seinsheim-Erlach besteht.
Der Vorbehalt des „Rückfalles" der rcichsständischen Herr-schaft Geinsheim für den Fall des Aussterbens des Schwar-zenberg-Seinsheimischen Hauses, welchen das Seinsheim-Erlach ische Haus in dem Straubinger Vergleiche gemacht hat,ist daher nicht etwa ein singuläres, vereinzeltes, lediglich aus einerConcession des andern Contrahenten fließendes Recht — sonderndieser „Rückfall" ist nichts anderes, als das dem Seinsheim-Erlachischen Hause von Haus aus, a:^ der Fideieommißstiftungund kraft seiner Agnation zustehende fideieommissarische und agna-tische Anfalls- und Anwartschaftsrecht am Seinsheimi-schen Fideicvmmisse selbst, welches nie ausgegeben, sondern nurbezüglich der Reihenfolge oder Ordnung seiner Geltendmachungeiner Modification unterworfen worden ist. Es ist daher auchganz unrichtig, wenn der (erste) Ministerial-Erlaß vom 2. Juli1843 sagt, daß die Seinsheim-Erlachische Familie, nach demIleberlassen des Besitzes der Herrschaft an das Haus Schwar-zenberg-Seinsheim „nur" noch Anspruch auf den „Rückfall"gehabt habe; denn die Seinsheim-Erlachische Familie hatteauch nach jenem Ueberlassen noch ihr unbestrittenes und vollesAgnations- und fideicommissarisches Successionsrecht, d. h. die Ei-genschaft als Fideicommißanwärter nach wie vor, und das Rechtauf den sog. „Rückfall" eben nur als Ausfluß dieses ihres un-geschmälert gebliebenen Agnationsrechtes und Fideicymmißsucces-sionsrechtes.