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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
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s- 15.

In dem vorliegenden Falle hat nun, wie auch die (erste)Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 ausdrücklich anerkennt,die Seinsheim-Erlacher Linie, indem sie im Straubinger Ver-trag ihre reichsständischen Besitzungen der agnatisch verwandten undsideicommissarisch nach ihr berufenen Schwarzenberg-Seins-heim er Linie überließ, sich ausdrücklich und mit kaiserlicher Con-firmation ihr agnatisches und fideicommissarisches Successionsrechtvorbehalten; sie hat also der Schwarzenberg-SeinsheimerLinie nur den Borzug in der Successionsordnung abge-treten, welcher ihr nach der Fideicommißstiftung zukam: sie ist mitanderen Worten, vertragsmäßig aus der Stellung einer linsnpriinoAsnita in die einer liuoa. xostZsnitu, einer apana-girten oder paragirten Linie zurückgetreten.

Als Gegenleistung für das Zugeständniß dieser Aenderunghat das Schwarzenberg-Seinsheimische Haus in dem Strau-binger Vergleiche dem Seinsheim-Erlacher Hause sodann dieSuceession auch in alle zur Melioration des Seins heim er Fi-deicommisses in Franken bestimmten, von Schwarzenberg ge-machten neuen Erwerbungen und die Aufnahme in die Beleh-nung mit allen darunter begriffenen Lehen, alten und neuen,zur gesammten Hand zugesichert, welche Sammtbelehnungenseitdem auch richtig, und noch von dem letzten Fürst-Bischof vonWürzburg (1797) und dem letzten deutschen Kaiser (1792) ertheiltworden sind*). Hiermit hatte also das Haus Seinsheim-Er-lach ein ebenso festes dingliches Successionsrecht iu solüluva be-züglich der sehr bedeutenden Meliorationen des Seins heimerFideicommisses in Franken auf den Abgang der Schwarzenberg-Seinsheimer Linie erivorben, wie es auf dessen ursprünglicheBestandtheile hatte.

Vergl. über diese Vorgänge, F. S. Meixner, a. a. O. S. 1320.