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Ordnung auszuüben befugt ist. Es verhält sich dies gerade sonoch heut zu Tage bei den souverainen regierenden Häusern, wiedies aus jedem Staatskalender oder aus dem Gothaischen Hof-kalender zu ersehen ist.
Man übersehe nicht, daß der Begriff eines reichsständischen,sowie regierenden königlichen, großherzoglichen u. s. m. Hauses ge-radezu gegen alle Geschichte, Recht und Herkommen vernichtet oderdoch in durchaus unzulässiger Weise beschränkt würde, wenn manihn nur auf diejenige Linie einschränken wollte, aus welcher ebenein Mitglied regiert. Ob man dabei, — wie die ältere Schuleund Praxis gethan hat — die Herrschaft, das Familienfideieommiß,die darauf ruhende Landesherrlichkeit, Neichsstandschaft, Negierungu. s. w. als ein der Familie als Corporation zustehendes Gesammt-eigenthum (sog. Familien-Eigenthum) betrachtet, so daß der jeweilsNegierende nur wie ein Nutznießer, ?rockoiniuus, Lehenträger u. s. w.erscheinen würde, oder ob man den jeweiligen Besitzer als einenSelbstberechtigten, den eigentlichen Eigentümer des sogenanntenFamilienguts, die Familie aber dagegen als die Gcsammtheit derAnwärter bezeichnet, welche durch ihr feststehendes unantastbaresSuccessionsrecht die Dispositionsbesugniß des Besitzers in Bezugauf Verpfändung und Veräußerung beschränken, wie dies die neuereSchule zu thun pflegt, ist für die hier in Frage stehenden Ver-hältnisse völlig gleichgültig. Denn sowohl nach der einen wie nachder anderen Auffassung ist das Recht der Anwärter ein ding-liches Recht an dem fideicommissarischen Complexe und den dar-auf ruhenden politischen und nichtpolitischen Berechtigungen selbst,was man in früherer Zeit eben durch die Bezeichnung derselbenals oonäovrininin «zvsntnulo auszudrücken suchte. DieserCharakter des Successionsrechtes der Anwärter wird auch in derneueren Schule durchaus unbestritten und ausnahmslos anerkannt,wenn man auch die eben gedachte ältere Bezeichnung desselben alsunpassend aufgegeben hat.