„vor Augen gehabt, hauptsächlichen dahin gerichtet ist, wie daß„dieses fast in Abgang gerathene ansehnlichebläsicominisouru,„so viel immer möglich, restabilirt, auch des Herrn Nostatovis„Intsution assöWil-t, und sein letzter Willen vollzogen werden„möge, hierüber solsunissiius protestirend".
Aus dieser, an die Spitze des Straubinger Vergleiches gestell-ten Erklärung, welche ausdrücklich als dazu bestimmt erklärt ist,den Gesichtspunkt festzustellen, von welchem aus der ganze nach-stehende Vergleich beurtheilt werden soll, ergibt sich nun mit Evi-denz, daß das Seinsheimische Fideicommiß erhalten werdensoll, daß von einer Veräußerung seiner Bestaudtheile im Sinneeines Todkaufes oder diesem in der Rechtswirkung gleichen Ge-schäftes an den einen Contrahenten in einer Art, wonach die fidei-commissarischen Rechte des Anderen aufhören sollten, keine Redeist, und daß Niemand, also auch keine Staatsbehörde, über kurzoder lang, befugt sein solle, diesen Vergleich in einem anderenSinne, als dem von den Contrahenten hier speziell erklärten, aus-zulegen.
Es handelt sich demnach hier überhaupt nur um ein pactumkamiliao, welches die Häupter der beideu Hauptstämme des Seins-heimischen Gesammthauses über die gemeinsamen inneren An-gelegenheiten desselben geschlossen haben, an dessen Spitze somit dieAnerkennung des Fortbestandes des von ihnen gebildetenGesammthauses und des Fortbestandes der für beideHauptstämme gleich wichtigen objectiven Grundlagen undderen fideicommissarischer Eigenschaft erscheint.
s- 13.
Nachdem nun, wie (Z. 12) gezeigt wurde, im Eingange desVergleiches die Aufrechthaltung und Restabilirung des damals sehrheruntergekommenen Seinsheimischen Fideicommisses als derHauptzweck bezeichnet worden war, welchen die Häupter der beidenHauptstämme des Seinsheim'schen Hauses bei der Vereinbarungdes Straubinger Vergleiches in's Auge gefaßt hatten, folgt sogleichdie Hauptbestimmung oder der wesentlichste Punct dieses