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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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neuen xaotum tuiuilius, wodurch der vorgedachte Zweck in einerden Intentionen des Stifters möglichst entsprechenden Weise erreichtwerden sollte.

Diese Hauptbestimmung besteht nun darin, daß dieSuc-cessions-Ordnung in das Seinsheimische Fideieommiß ge-ändert werden sollte, und zwar in der Art, daß fortan der imTestamente des Stifters erst in zweiter Reihe berufene, durchsein Vermögen zur Emporbringung des Fideicommisses besser gua-lificirte Schwarzenberg-Seins heimische Mannsstamm an dieStelle des in erster Reihe berufenen, damals in seinen Vermögens-Verhältnissen derangirten Seinsheim-Erlachischen Mannsstam-mes, und so umgekehrt Letzterer an die Stelle des Erstgenanntenin die zweite Reihe treten soll.

Dies, und nichts Anderes, ist der Kern des Straubinger Ver-gleiches, an welchen sich alle übrigen Bestimmungen desselben nurals Folgerungen und Nebenbestimmungen anreihen.

Zu einer solchen Aenderung der fideicommissarischen Suc-c'essionsordnung bedurste es an sich weder einer Genehmigungdes fränkischen Kreises und des reichs ständischen Grafencollegs, nochauch einer kaiserlichen Confirmation, welche somit, da sie ertheiltworden, wie bei so vielen Familienverträgen der reichsständischenHäuser in dieser Beziehung selbst als ein reines Suxsiüuum er-scheint. Durch eine solche Aenderung der Successionsordnung wurdein das Recht keines Dritten, am wenigsten in die Reichsverfassungeingegriffen; es bedurfte dazu also nichts weiter als der Verein-barung der Kontrahenten.

Die Notwendigkeit einer kaiserlichen Confirmation und reichs-und kreiscollegialischen Genehmigung konnte daher höchstens in Bezugauf den Schwarzenberg-Seinsheimer Stamm in Frage kom-men, soferne es sich darum handelte, ob dessen Haupt als nun-mehriger Besitzer die Seinsheimer Stimme führen, bez. fort-führen dürfe. Dies ist aber, wie vorstehend (ß. 911) nachge-wiesen wurde, niemals vom Kaiser, von: Reich, von dem Grafen-colleg und dem fränkischen Kreise beanstandet und auch dermalenvon keiner Seite bestritten oder bezweifelt worden. Es steht nicht