Besitzes einer reichsständischen Herrschaft, welches selbstverständlichauch den Verlust der Eigenschaft eines reichsständischen Hausesnach sich ziehen mußte. Es ist dies eine Auffassung, welche nurunter der Voraussetzung eine Berechtigung haben könnte, wenndas Haus Schwarzenberg im Verhältnisse zu dem Hause Seins-heim ein völlig fremdes, nicht verwandtes und nicht in der-selben Fideicommißstiftung begriffenes Haus gewesenwäre, oder wenn es in der Absicht des Straubinger Vergleichesgelegen wäre, das Seinsheimische Fideicommiß gänzlichaufzuheben und zu beseitigen, und die Abtretung der bis-herigen Seinsheimischen Fideicommißgüter den Charakter einervollständigen Veräußerung, eines sog. Todkaufes u. dergl.nach der Intention der Contrahenten hätte haben sollen. Die (erste)Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 hätte aber doch wohleine Veranlassung zu Bedenken über die Zulässigkeit und Richtigkeiteiner solchen Auffassung finden sollen, da sie selbst ausdrücklich an-erkennt, daß das Seinsheimers-Erlacher) Haus „gemäß desRecesses" (d. h. des Straubinger Vergleiches) doch noch einen„Anspruch auf den Rückfall" der Herrschaft Seinsheimnach dem Aussterben der Schwarzenbergisch-Seinsheimi-schen Familie hatte.
Die Unrichtigkeit der vorgedachten Auffassung ergibt sich abermit Evidenz aus dem Straubinger Vergleiche selbst.
Schon gleich in dem Eingange desselben wird ausdrücklichgesagt:
„daß das Werk mit beiderseits Latiskaetion dahin verglichen und„verbindlich abgeredet und beschlossen worden, daß vor allen„Dingen dieser Vergleich oder Draiwuetion in keine Weise„noch Wege, jetzo oder künftig von den Contrahenten oder deren„Erben und Zuoessscn-sn, oder Andern, wer die auch sein mögen,„dahin solle oder könne aufgenommen oder ausgedeutet werden,„als ob durch selbigen ein oder andere Parthei des Herrn V«z-„statoris Willen und Meinung einigerlei gestalt zuwider zu„handeln gemeint oder gethan hätte; zumalen das vornehmliche„Absehen und Vorhaben, so die Herren Contrahenten hierunter