sche Eigenschaft zugekommen wäre, gar nicht erklärlich, wie in demStraubinger Vergleich eine Alternation der Stimmen hätte stipu-tirt werden könne, da bei dein Hause Seinsheim (-Erlach) ebennichts weiter, als dieses Amt Erlach von den fränkischen Be-sitzungen des Seinsheimischen Gesammthauses zurückblieb. Es istaber durchaus keine Veranlassung gegeben, sich bei einer Unter-suchung über die reichsständische Eigenschaft des Amtes Erlach auf-zuhalten, indem richtig ist, daß auch dieses Amt 1664 an Schwar-zenberg-Seinsheim gekommen ist, und daher das Seinsheim-Erlacher Haus wenigstens von diesem Zeitpunkte an keine reichs-ständischen Besitzungen im fränkischen Kreise mehr inne hatte. Ausgleichem Grunde ist auch gleichgültig, ob das Haus Seinsheim-Erlach von der ihm nach dem Straubinger Vergleiche vorbehaltenenAlternation in der Stimmführung bis zun: Jahre 1664 Gebrauchgemacht hat oder nicht, weil jedenfalls mit dem Uebergange desAmtes Erlach in diesem Jahre an Schwarzenberg der Grund zueiner ferneren Alternation in der Stimmführung hinwegfiel'ch
Sonach stellt sich die hiernächst zu prüfende Frage, welche zu-gleich die prinzipale Rechtsfrage ist, einfach so:
„Welchen Einfluß hatte die Abtretung der Seinshei-„mischen Fideicommißgüter überhaupt — (welche zum„größeren Theile schon im Straubinger Vergleiche von: 10. Juni„1655, und für den Rest in: Jahre 1664 geschehen ist) — auf„die reichsständische Eigenschaft des Hauses Seins-„Heim-Erlach?
s- 12.
Die (erste) Ministerial-Entschließung von: 2. Juli 1843 siehtin der Abtretung der Hauptbestandtheile der Herrschaft Seinshein:in: Straubinger Vergleiche (an welche sich sodann die in: I. 1664erfolgte, keine besonderen Gesichtspunkte darbietende Abtretung deskleinen Restes, des Amtes Erlach) anschließt, ein Aufgeben des
Hiervon wird unten H. 25 und 26 noch besonders gehandelt. Vergl.auch unten s- 16.