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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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noch ein Theil der reichs- und kreisständischen Herrschaft Seins-heim, nämlich das Amt Erlach bei dem Hause Seinsheim-Erl ach zurückgeblieben war, wegen dessen es einen entsprechendenAntheil der Reichs- und Kreislastcn fortwährend beizutragen imStraubinger Vergleiche verpflichtet wurde.

s- 11.

Das Hauptargument der (ersten) Ministerial-Entschließungvom 2. Juli 1843 besteht aber darin, daß nach dem Reichsrechtedie Reichsstandschaft mit dem Besitze des Landes, auf wel-chem sie haftete, zu Verlust gegangen sei. Es wird nundarauf hingewiesen, daß in dem vorliegenden Falle schon durchden Straubinger Vertrag der größte Theil der reichsständischenHerrschaft Seinsheim von Seinsheim (Erlach) an Schwar-zenberg-Seinsheim abgetreten worden sei, und als zweifelhafterscheine, ob auch das nach diesem Vergleiche noch bei Seinsheini(Erlach) zurückgebliebene Amt Er lach überhaupt zu den Besitzungengehört habe, auf welchen die Reichsstandschaft ruhte. Es wirdaber noch besonders hervorgehoben, daß im Jahre 1664 auch diesesAmt Erlach vou Seinsheim (Erlach) an Schwarzenberg-Seins heim abgetreten worden sei, und sonnt Seinsheim (Erlach)wenigstens von dieser Zeit an kein reichsständisches Land mehr be-sessen habe. Auch sei die in dem Straubinger Vergleiche verab-redete Alternation der Stimme nicht zur Ausführung gekommenund sicher seit 1664 die Seinsheimer Stimme nur von Schwar-zenberg-Seinsheim allein geführt worden.

Was nun zunächst die bezweifelte reichsständische Eigenschaftdes Amtes Erlach anbetrifft, so möchte dieser Zweifel schon nachdem Inhalte des Straubinger Vergleiches als unbegründet er-scheinen, indem nicht nur, was auch der (erste) Ministerial-Erlaßvonl 2. Juli 1843 anerkennt, schon der so eben (H. 10 a. E.)erwähnte Umstand für die reichsständische Eigenschaft dieses Amtesspricht, daß Seinsheim (-Erlach) verpflichtet war, davon verhält-nißmäßig zu den Reichs- und Kreislasten beizutragen; es wäreaber überdies, wenn dem Amte Erlach nicht auch die reichsständi-