Druckschrift 
Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
Seite
29
Einzelbild herunterladen
 

29

Herrschast Geinsheim ruhende Sitz- und Stimmrecht ohne Wei-teres übergehen könne, ohne daß es dabei noch einer beson-deren Einwilligung des Kreises oder des reichsständischen Grafen-Collegs bedürfe. Eine Anfechtung dieser Bestimmung des StraubingerVergleiches wäre aber- wenn überhaupt- da die kaiserlicheConfirmation ertheilt war, nur von Seite des fränkischen Kreisesund des reichsständischen Grafencollegs möglich gewesen, wenndiese ihre Einwilligung zu der hierin enthaltenen Prorogation derSeinsheim-Erlacher Stimme auf Schwarzenberg-Geins-heim als abhängig von ihrer Einwilligung hätten behaupten wollen.Allein dies ist notorisch bis zur Auflösung des deutschen Reichesnicht geschehen, und bestand notorisch die Seinsheimer Stimme imfränkischen Kreis und in: reichsständischen Grafen-Colleg ge-führt von Schwarzenberg-Seinsheim bis zu diesem Zeitpunktefort, wie auch die (erste) Ministerial-Entschließung vom 2. Juli1843 ausdrücklich anerkannt hat. Sonnt liegt aber auch der Be-weis der Genehmigung des Straubinger Vergleiches, bez. seinerneuen Bestimmungen über die Führung der Seinsheimer Stimmedurch den fränkischen Kreis und das reichsständische Grafen-Collegnotorisch vor, soferne diese überhaupt erforderlich gewesen wäre;denn daß diese Genehmigung sowohl ausdrücklich als stillschweigendertheilt werden konnte, und daß eine stillschweigende Ertheilungderselben in der durch anderthalb Jahrhunderte ununterbrochenenfaktischen Duldung der Führung der Seinsheimer Stimme durchSchwarzenberg-Seinsheim enthalten ist, wird doch von Niemandbestritten werden wollen.

Vergl. lb,. 32. OiZsstor. ckv legibus, 1. 3.

Das Verbleiben der Seinsheimer Stimme bei Seinsheim-Erlach nach Maßgabe der in: Straubinger Vergleich beliebtenAlternation in: Verhältniß von einmal zu zweimal verstand sichvon selbst, und bedurfte nicht einmal einer kaiserlichen Confirma-tion, obgleich diese sich auch hierauf erstreckt, indem die Neuerungsich nur auf die besprochene nunmehrige Theilnahme von Schwar-zenberg-Seinshein: an der längst bestehenden Seinsheimer(Erlacher) Stimme bezog, und nach den: Straubinger Vergleiche sogar