Druckschrift 
Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
Seite
28
Einzelbild herunterladen
 

— 23 —

alle folgenden Vorgänge bis zur Auflösung des Reiches bestätigtwird. In dem Eingange dieses Straubinger Vertrages wird aus-drücklich gesagt, daß Schwarzenberg die fränkischen Fideicommißgü-ter von Seinsheim durch „Kaiserlichen Prozeß" d. h. durcheine bei dem Reichshofrath angestellte Klage „abgefordert",und daß der Kaiser auf dem jüngst zu Negensburg gehaltenenReichstag Commissarien benannt und verordnet habe, um dieSache in der Güte beizulegen, die Vergleichsverhandlungen auchsofort zu Regensburg begonnen und zu Straubing zu Ende ge-führt worden seien. Der Straubinger Vergleich erscheint daherauch in dein Sinne nicht als eine Privntübcreinkunft, als manhierunter insgemein einen außergerichtlich geschlossenen Vertragversteht. Er trägt vielmehr den Charakter eines vor Gerichtüber eine schwebende Prozeßsache, unter Verwickelung und Auto-rität des Gerichtes geschlossenen und gerichtlich confirmirten Ver-gleiches an sich, welchem die volle Bedeutung eines Urtheils, einerros juckioata, beizulegen ist. Denn der Kaiser galt reichsconsti-tutionsmäßig persönlich als das Haupt des Reichshofrathes *)und die von ihm ernannten Commissarien somit als eine Com-misston des obersten Reichsgerichtes, und die kaiserliche Bestätigunghat hier vollkommen die Bedeutung und den Charakter eineroberstrichterlichen Confirmation eines vor dem obersten Ge-richte eingegangenen Vergleiches. Indem nun in dem solcher-gestalt gerichtlich abgeschlossenen und confirmirten StraubingerVergleiche ausgesprochen worden war, daß das aus der HerrschaftSeinsheim ruhende Sitz- und Stimmrecht auf Schwarzenberg-Seinsheim mit den: größten Theile dieser Herrschaft übergehen unddieses Haus mit Seinsheim-Erlach im Verhältniß von zweimal zueinmal in der Stimmführung alterniren könne, war durch eindie Stelle eines Urtheils vertretendes gerichtliches Rechtsgeschäftrechtskräftig festgestellt, daß Schwarzenberg-Seinsheim eine solcheLinie des Gesammthauses Geinsheim sei, auf welche das auf der

») Reichshofraths-Ordnung, Tit. I. §. 1. — Vergl. meine Grund-sätze des geineinen deutschen Staatsrechts, 5. Aufl. 1863, Bd. I. S. 226. Z.100. VIII. Note 15.