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rischen Erbgang so übergehen könne, als wenn dasselbe schon vondem gemeinschaftlichen Stammvater des Seinsheimischen Ge-sammthauses oder von dem Stifter des Seinsheimischen Fidei-commisses, Georg Ludwig dem Aelteren, erworben wordenwäre, obschon dieser Georg Ludwig der Nettere (1590) nur dieKreisstandschaft im fränkischen Kreise erworben hatte. Kaiserund Reich haben also die Schwärzend er g-Se insheimer Linienicht als eine solche behandelt, auf welche die Bestimmung in derWahlcapitulation Art. I §. 6 Anwendung finden könnte, d. h.welche das Successionsrecht in Sitz und Stimme „nicht her-gebracht" habe, wenn sie dies auch etwa in Bezug auf Sitz undStimme in dem reichsständischen Grafencollegium hätte behauptenund geltend machen können. Diese notorische Thatsache steht nuneinmal fest; sie kann nicht bestritten werden, und ist auch in der(ersten) Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 nicht bestrittenworden; ja es kann sogar weder das Schwarzenbergische Hausein Interesse haben, sie zu bestreiten, noch auch irgend ein Gegnerder dermal behaupteten Standesverhältnisse des Seinsheimer (Er-lacher) Hauses für befugt erachtet werden, die Rechtsgültigkeit dieserBehandlung des Schwarzenbergischen Hauses von Seiten des Kai-sers und Reiches zur Zeit des Straubinger Vertrages zu bestreiten.Eben so wenig würde daraus, daß die Rechtsgültigkeit einer fürSchwarzenberg so vortheilhasten Behandlung durch Kaiser undReich angefochten werden könnte, irgend etwas zum Nachtheileder Seinsheimer (Erlacher) Linie gefolgert werden können, son-dern es würde gerade umgekehrt, wie oben in den W. 5 und 6 nachge-wiesen wurde, hieraus nur gefolgert werden können, daß ein rechts-beständiger Uebergang des Seinsheimer (Erlacher)Stimmrechtesauf Schwarzettberg-Seinsheim gar nicht stattgefunden habe, wasaber sicher Niemanden beifallen wird zu behaupten.
s- 10.
Ein schlagender Beweis für die Richtigkeit dieser Auffassungliegt in dem Stranbinger Vergleich und der kaiserlichen Bestätigungs-urkunde desselben vom 17. Juni 1655, so wie auch dieselbe durch