Kaisers und Einwilligung des kur- und sürstlichen Collegiums er-langt werden konnte. So viel nun die etwaige analoge Anwen-dung und Ausdehnung dieser auf die fürstlichen Häuser be-züglichen Bestimmung der kaiserlichen Wahlcapitulation auf diereichs- und kreisständischen gräflichen und freiherrlichen Häuserund insbesondere auf den vorliegenden Fall anbelangt, so be-schränken wir uns, rnn Wiederholungen zu vermeiden, auf die oben(ß. 6) gegebene Ausführung zurückzuverweisen. Wir heben hiernur des Zusammenhanges wegen noch einmal hervor, daß nachdem Straubinger Vergleich es sich ja überhaupt nicht um eineProrogation der Seinsheimer Stimme auf das dieselbe bis dahinganz besitzende Seinsheim-Erlacher Haus, sondern um einetheilweise Erstreckung oder Uebertragung derselben auf die andereSchwarzenberg genannte Seinsheimer Linie handelte. Wennalso überhaupt etwas von Kaiser und Reich beanstandet werdenkonnte oder wollte, so war dies nur die völlige oder theilweiseErstreckung der bisher bestandenen Seinsheimer Stimme aus dieSchwarzenberg-Seinsheimer Linie.
Nun ist aber von Kaiser und Reich niemals eine Beanstan-dung wegen der Möglichkeit einer Prorogation der SeinsheimerStimme ans Schwarzenberg-Geinsheim erhoben worden, was imHinblick auf die (1590, 1592) mm von den damaligen Häupternder Seinsheimer (Erlacher) Linie geschehene Erwerbung derReichs- und Kreisstandschaft wegen der Herrschast Seinsheim mög-licherweise hätte geschehen können. Kaiser und Reich haben aberzur Zeit des Abschlusses des Straubinger Vergleiches kein Be-denken an dem Fortbestehen eines auf der fränkischen HerrschastSeinsheim ruhenden reichs- und kreisständischen Stimmrechtes ansich gefunden. Kaiser und Reich haben damals die Schwarzen-berg-Seinsheimer Linie sei es in der Meinung rechtlicherNothwendigkeit und Selbstverständlichkeit, oder irrthümlich, oder ab-sichtlich das wahre Verhältniß ignorirend und stillschweigend conni-rirend, als eine solche Linie des Seinsheimer Gesammthausesbetrachtet und behandelt, auf welche auch das reichsstäudischeSitz- und Stimmrecht durch verwandtschaftlichen oder fideicommissa-