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Linie in Bezug auf ihre bisherigen Feideicommißbesitzungen unddas damit verbundene Geinsheims? reichs- und kreisständischeStimmrecht gemacht hat.
Nach den Grundsätzen des Reichsstaatsrechtes wurden aberdie Successionsstreitigkeiten unter den Mitgliedern eines reichs-und kreisständischen Hauses notorisch als innere Angelegen-heiten der Familie behandelt, welche eben so wohl durch güt-liche Uebereinkunft und freundliche Verständigung, als auch inderen Ermangelung durch förmliche Prozesse vor Schiedsrichtern,vor Austrägal-Instanzen und vor den obersten Reichsgerichtenverhandelt und erledigt, und nach Umständen in oberster Instanzsogar auch vor dem Reichstage verhandelt und durch einen vomKaiser bestätigten Reichsschlnß entschieden werden konnten. Schondarin, daß über solche Successionsstreitigkeiten in Land und Leute,und über die auf den Territorien haftende Landeshoheit und reichs-und kreisständische Stimmberechtigung eigentliche, in der Formvon Civilprozessen, und mit Usi-Vivclieatiovs- und Erbschafts-klagen, so wie mit possessorischen Rechtsmitteln zu führende Pro-zesse zugelassen wurden, würde der unumstößliche Beweis liegen,daß über die vorgedachten politischen Gebiete und Berechtigungenunter den streitenden Mitgliedern eines Hauses auch Vergleichefür zulässig erachtet werden mußten, wenn dies Letztere nicht ohne-hin durch tausendfältige Beispiele, deren sich in jeden: deutschenreichs- und kreisständischen Hause finden, unbestreitbar notorischwäre. Eine Beschränkung der allgemeinen Wirkung dieser Ver-gleiche fand reichsconstitutionsmäßig nur in soweit statt,als reichsrechtlich auch das Recht der Interessenten, über diegedachten Berechtigungen einen Rechtsstreit zu führen, beschränktwar. Eine solche Beschränkung bestand aber reichsgesetzlich nurhinsichtlich der Prorogation oder Erstreckung des von einerLinie eines fürstlichen Hauses entfallenen Sitz- und Stimm-rechtes auf eine andere, so dergleichen nicht hergebrachthatte, wie oben (Z. 6) gezeigt worden ist. Diese Prorogationkonnte kein Gegenstand eines Rechtsstreites unter den Mitgliederndes Hauses sein, da sie nur durch eine besondere Bewilligung des