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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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werden, so weit es sich dabei um Gegenstände des öffentlichenRechtes handelte, wie eben die reichs- und kreisstündischeu Besitz-ungen, deren Besitz, Nutzung und Vererbung, und die Ausübungdes darauf haftenden collegialen, insbesondere reichs- und kreis-ständischen Stimmrechtes. Eine solche Uebereinkunft fällt von Hausaus unter den Gesichtspunkt eines reichsstaatsrechtlichen Geschäftes,eines pactum sui-is pul> liest wofür bei souverainen Staaten heut-zutage die Bezeichnung als Staatsvertrag üblich geworden ist.

Die Frage, auf welche es bei der Beurtheilung des StraubingerVergleiches daher zunächst ankommt, ist nicht die, ob durch einePrivatübereinkunft die Contrahenten nur sich unter einanderverpflichten, oder auch etwas allgemein Anzuerkennendes festsetzenkonnten, sondern die Frage ist vielmehr die, ob deutsche Neichs-und Kreisstände und Landesherren, welche zugleich geborne Mit-glieder eines und desselben Gesammthauscs und insgesammt Suc-cessionsberechtigte zu einem und demselben reichs- und kreisständi-schen Familienfideicommiß sind, durch eine unter ihnen geschlosseneUebereinkunft einen Vertrag des Inhaltes, wie ihn der StraubingerVertrag zeigt, reichsconstitutionsmäßig mit allgemeiner Wir-kung abschließen konnten, oder ob hierzu noch ein Mehreres, undwas etwa noch hinzukommen mußte, damit einer solchen Ueberein-kunft eine allgemeine Wirkung beigelegt werden konnte?

Gewiß ist, und kann und will hier nicht bestritten werden,daß wenn es sich um die Verleihung einer neuen Stimme fürSeinsheim (Erlach) gehandelt hatte, diese neue Stimme nichtdurch ein pactum kamilias allein erschaffen werden konnte. Diesist in dem Straubinger Vergleich selbst ausdrücklich anerkannt.Allein hiervon ist dermal nicht die Rede, weil wie oben §. 4 nach-gewiesen worden ist, Seinsheim (Erlach) eine neue, besondere Stimmenicht erwirkt hat, noch auch durch den Straubinger Vertrag er-langt zu haben behauptet.

Das um was es sich handelte, ist lediglich eine Successions-streitigkeit in dein Seinsheimer Gesammthause selbst, und die Be-deutung der Concessionen oder Abtretungen, welche die Seins-Heim-Erlacher Linie der Seinsheim-Schwarzenberger