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wig von Geinsheim und der Graf Johann Adolph vonSchwarzenberg, welche darin über einige zwischen ihnen streitiggewordene Verhältnisse, den Besitz, die Nutzung und die Vererbungdes Gesammtfideicommisses, bez. die dazu gehörigen reichs- undkreisständischen und nicht reichs- und kreisständischen Güter unddas auf den ersteren ruhende reichs- und kreisständische Sitz- undStimmrecht im fränkischen Kreis und in: reichsständischen Grafen-Colleg und anderen reichsgräflichen Collegial-Versammlungen, eineUebereinkunft treffen. Die erste Ministerial-Entschließung vom 2.Juli 1843 gehet nun, wie oben (ß. 3, Lit. 8.) angeführt wurde,von der Ansicht aus, daß es sich, soviel die Bestimmungen überdas reichs- und kreisständische Stimmrecht anbelange, um staats-rechtliche Befugnisse gehandelt habe, welche durch die Privat-übereinkunft zweier Betheiligten keine allgemein verbindende,sondern nur die Contrahenten bindende Kraft hätten erlangenkönnen, über diese Gränze hinaus aber nach dem öffentlichenRechte zu beurtheilen wären.
Die (erste) Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 hathier unverkennbar den römischen Rechtssatz im Auge:
„llas MblieuiQ xrivatoi-uw, paotis irvmntari nsHvit."(4/. 38. OiZ. äs xaatis, 2. 12).
Der Ministerial-Erlaß vom 2. Juli 1843 saßt sonach die beidenContrahenten als Privatpersonen auf, indem er den Strau-bingerVergleich als eine Privatübereinkunft bezeichnet. Alleinbeides ist irrig. Nach den Grundsätzen des deutschen Neichsstaats-rechts sind solche Herren, wie die hier contrahirenden, die beidedamals Reichs- und Kreisstandschaft und Landeshoheit in ihrenGebieten besaßen, überhaupt nicht für Privatpersonen zu er-achten, so wenig als heut zu Tage zwei deutsche Souveraine, welchemit einander über Theile ihres Staatsgebietes, die Erbfolge in den-selben und die damit im Zusammenhange stehenden Rechte eineUebereinkunft schließen würden, als Privatpersonen, oder alsmit dem juristischen Charakter von solchem handelnd aufgefaßt wer-den dürsten. Eben so wenig kann dem Gegen stände nach, derStraubinger Vergleich als eine Privatübereinkunst bezeichnet