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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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aus Seins heim er sind, und in allen die Herrschast Seins heimund die darauf ruhende Reichs- und Kreisstandschaft betreffendenRechtsstagen auch nur allein als Seins he im er, und zwar imVerhältnis) zu dem von Georg Ludwig dem Aelteren gestiftetenFideicommisse nur allein als die zweite Linie'der Seins-heim er in Betracht kommen können, daher also ihr seit dem XV.Jahrhundert, d. h. seit der Erwerbung der in Franken liegendenHerrschaft (später Fürstenthum) Schwarzenberg angenommenerName von oder zu Schwarzenberg in allen vorgedachten, hierallein in Frage kommenden Beziehungen völlig irrelevant und ein-flußlos ist.

Es erscheint somit zunächst als geboten, die verwandtschaftlichenVerhältnisse der beiden Familien von Seinsheim und von Schwarzen-berg vorzuführen, und die Stellung darzulegen, in welche sie zu ein-ander durch das Testament des Freiherrn Georg Ludwig desAelteren, bez. dessen Fideicommißstistung gebracht worden sind.

s- 8.

Die beiden hochadeligen Familien, von welchen die eine der-mal noch den Namen von Seins heim fortführt, die andere seitdem XV. Jahrhundert unter dem Namen von Schwarzenbergauftritt, stammen beide von dem Ritter Heinrich von Seins-heim, der im Ausgange des XIV. Jahrhunderts lebte. Die Erst-genannte hat zu ihrem Stammvater den jüngsten Sohn Hein-rich's von Seinsheim, Friedrich von Seinsheim, dieLetzt-genannte stammt aber von Heinrich's ältestem Sohne, Hilde-brand, bez. dessen Enkel Erkinger von Seinsheim. Zu demerstgenannten Hause der Seinsheimer gehörte der FreiherrGeorg Ludwig der Aeltere von Seinsheim, mit welchem dieHohen-Cottenheimer Linie ausstarb, und der in seinem Testamenteä. ä. Nürnberg den 7. August 1589 das Seinsheimischs Fidei-commiß gründete, welches sich bis zun: Jahre 1055 in dem Besitzeder jüngeren Seinsheimer Wässerndorf-Erlacher Speziallinie er-hielt und dessen Theilung den Gegenstand des mehrerwähntenStraubinger Vergleiches vom 10. Juni 1655 ausmachte. Der ob-