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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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der Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 keine Spur, daßdas enge verwandtschaftliche Verhältniß der Häuser Seins-heim und Schwarzenberg überhaupt erkannt und beachtet wor-den sei; selbst das rechtliche Verhältniß, in welchem beide Häuserin Folge der fideicommissarischen Bestimmung in dem Te-stamente des Freiherrn Georg Ludwig des Aeltern vom 7. August1589 zu einander standen, ist in der Ministerial-Entschließung vom2. Juli 1843 kaum berührt*), und keine der hieran sich knüpfen-den juristischen Folgerungen gezogen oder beachtet worden. DieVeranlassung von diesem folgenschweren Uebersehen mag wohldarin gefunden werden, daß es in der ersten Eingabe des GrafenMax Erkinger von Seinsheim an Seine Majestät denKönig vom 6. Jänner 1842 unterlassen worden war, das naheverwandtschaftliche Verhältniß der beiden Häuser Seinsheimund Schwarzenberg welches freilich dem Bittsteller sehr genaubekannt mar, und von ihm (allerdings irrthümlich) als allgemeinbekannt betrachtet werden mochte in's gehörige Licht zu setzen.Sonach ist es wenigstens sehr erklärlich, daß den Verfassern derersten Ministerial-Entschließung die beiden Häuser Geinsheimund Schwarzenberg-bei der seit Jahrhunderten bestehendenVerschiedenheit ihrer Benennungen als zwei einander fremdeHäuser erscheinen mochten, während sie beide nur Linien einund desselben Gesammt-Hauses der Seinsheimer sind,beide ihre Ansprüche auf die Herrschast Seinsheim und diedamit verbundene Reichs- und Kreisstandschast nur aus einen:und demselben Fundamente, dem Testamente des FreiherrnGeorg Ludwig des Aeltern von Seinsheim vom 7. August1589 ableiten, und die Schwarzenberger sonach von Haus

*) Dies ist nur in der Stelle geschehen, in welcher diese Ministerial-Entschließung anerkennt, daß sich Seinsheim im Besitz der Reichsstandschafterhalten haben würde, wenn es die im Straubinger Vergleich stipulirte Alter-nation des Stimmrechtes ausgeübt hätte, indem daselbst beigefügt wird, daßdann der Verlust des Besitzes der Herrschaft Seinsheim,an welcher sie ge-mäß des Necesses (d. h. des Straubinger Vergleichs) nur Anspruch aufden Rückfall nach dem Aussterben der Schwarzenbergischen Familie.gehabt hatte", ihr unschädlich gewesen sein würde.