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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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fallen", wie sich schon daraus ergibt, daß es in diesem Vergleichedarüber in einer gewissen Weise zu Gunsten des Hauses Schwar-zenberg verfügte. Es hat dabei das Haus Seinsheim seinSitz- und Stimmrecht nicht etwa an das Haus Schwarzenbergvöllig abgetreten, und von ihm einen Theil desselben durchStipulation der Alternation zurück-cedirt erhalten, sondern eshat durch diese Stipulation vielmehr umgekehrt Seins he im dasHaus Schwarzenberg zum Mittheilnehmer seines (Seinshei-mischen) Sitz- und Stimmrechtes gemacht; es hat somit, wie schonoben (Z. 4 und 5) ausgeführt wurde, gar keine Prorogation derSeinsheimischen Stimme auf das Haus Seinsheim stattge-funden, noch auch stattfinden können, da es ein handgreiflicherWiderspruch wäre, wenn ein Haus sein bisher innegehabtes Sitz-und Stimmrecht auf sich selbst hätte ganz oder zum Theil pro-rogiren wollen. Es muß daher der Straubinger Vergleich vom10. Juni 1655 von Haus aus von einem ganz anderen juristi-schen Standpunkte aus aufgefaßt und beurtheilt werden, als vondem einer Prorogation eines reichs-und kreisständischen Stimm-rechtes, da ein solcher Standpunkt der Lage der Sache nach offen-bar eine rechtliche Unmöglichkeit ist.

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Fragt man aber nun, unter welchem juristischen Gesichtspunkteder Straubinger Vergleich vom 10. Juni 1655 aufzufassen sei,so kann die Antwort keine andere sein, als daß er nichts anderesist, als ein zwischen den Häuptern der damals vorhan-denen und dermal noch blühenden beiden Hauptliniendes Gesammt-Hauses Seinsheim geschlossener, und mitdem Charakter eines Hausgesetzes bekleideter Haus-vertrag.

Dieser Charakter des Straubinger Vergleiches ist in der Mi-nisterial-Entschließung vom 2. Juli 1843 gänzlich verkannt oderdoch so sehr in den Hintergrund gestellt worden, daß alle die recht-lichen Folgerungen, welche sich an denselben mit Nothwendigkeitanknüpfen, vollständig übersehen werden mußten. Man findet in