unterworfen. Für den vorliegenden Fall müßte daher — wennes sich überhaupt um die Prorogation einer solchen Stimme aufdas gräfliche Haus Seins heim handeln könnte, was, wie gezeigtwurde, ganz undenkbar ist — die ertheilte kaiserliche Confirmationdes Straubinger Vergleiches, welche auch die Ministerial-Entschlie-ßung vom 2. Juli 1843 für einen vollkommenen Ausdruck derkaiserlichen Genehmigung der angeblichen Prorogation anerkennt,vollständig genügen.
Aber auch abgesehen hiervon, und angenommen, daß auch zurProrogation einer Stimme in dem reichsständischen Grafen-Collegiumdessen Einwilligung außer der kaiserlichen Genehmigung erforderlichgewesen sei, so wäre dies — wie bei den fürstlichen Stimmen —nach dem klaren Wortlaut der Wahlcapitulation Art. I. Z. 6,doch nur unter der Voraussetzung der Fall, daß der Uebergang„des von einer Linie entfallenden Sitz- und Stimm-rechtes" auf eine andere Linie desselben Hauses „nicht herge-bracht" war. Die angeführte Stelle der kaiserlichen Wahlcapi-tulation hat daher offenbar den Fall im Auge, daß die Neichs-standschaft nicht von dem gemeinsamen Stammvater sämmtlicherLinien eines Hauses, oder auch nicht von dem Stifter einer Liniefür diese und die anderen Linien insgesammt, sondern nur vondem Stifter einer gewissen Linie für diese allein erworben wordenwar, und diese Linie entfallen, bez. ausgestorben, oder aus anderenGründen, wie z. B. wegen Verfällung in die Reichsacht, der Reichs-standschaft verlustig worden ist;*) denn im anderen Falle war es„hergebracht", d. h. des Reiches Rechten und Herkommen ge-mäß, daß die Rcichsstandschaft aus alle regierungsfähigen Mitgliederdes Hauses in jeder Linie derselben vererbte. Ein solcher Fall,wie ihn die kaiserliche Wahlcapitulation Art. I. Z. 6 unterstellt,liegt aber hier nicht vor. Das gräfliche Haus Seins heim warbis zum Straubinger Vergleiche vom 10. Juni 1655 im notorischenund unbestreitbaren Besitze der Reichs- und Kreisstandschast ge-blieben; sein Sitz- und Stimmrecht war ihm in keiner Weise „ent-
*) Bergt, meine Grundsätze des gem. deut. Staatsrechts s. Aufl. Heidel-berg und Leipzig, 1363 Bd. I. S. 197 sZ. 92, VII a. E.).
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