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bisher geführten reichs- und kreisständischen Stimme die Zustim-mung des Reichstages und des Kreises erforderlich sei, ist aberin keinen: einzigen Reichsgesetze gesagt oder vorgeschrieben; wohlaber wird es bei unbefangener Prüfung von selbst einleuchten,daß zwischen der neuen Erlangung einer reichs- und kreistäglichenStimme durch Prorogation und der ganzen oder theilweisenConservation einer bisher bereits geführten solchen Stimmeein so großer und wesentlicher Unterschied ist, daß von eineretwaigen analogen Anwendung der für die Erstere geltendenreichsrechtlichen Grundsätze auf die Letztere unter keinen Umständendie Rede sein könnte.
s- 6.
Die Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 hat bei ihrerAusführung über die Erfordernisse der Prorogation einer Stimmeinsbesondere auf die kaiserliche Wahleapitulation Art. I. Z. 6 hin-gewiesen. Diese Stelle berührt aber den vorliegenden Fall sowenig, daß man fast bezweifeln möchte, ob dieselbe wirklich bei derAbfassung dieser Entschließung nachgesehen, oder nicht vielmehr ihrCitat nur aus einem der dortselbst angeführten Schriftsteller herübergenommen worden ist.
Der angeführte Art. I. Z. 6 lautet nämlich:
„Wir (der Kaiser) wollen Uns einer Prorogation und Er-„streckung des von einer Linie eines sürstlichen Hauses entfal-lenden Sitz-und Stimmrechts auf die andere, so dergleichen„nicht hergebracht, ohne obverstandene kur- und fürstliche„oollssiovuin Einwilligung für uns alleinig nicht anmaßen".
Diese Stelle spricht nun erstlich offenbar nur von den sürst-lichen Viril-Stimmen, welchen jederzeit eine besondere Wichtig-keit beigelegt wurde. Nur in Bezug auf diese war der Kaisersonach bei der Prorogation reichsverfassungsmäßig beschränkt, bez.dazu die Einwilligung des Kurfürstencollegs und des fürstlichenCollegs, des sog. Fürstenrathes erforderlich. In Bezug ausdie Prorogation der in dem Grase ncolleg zu führenden Stim-men war aber der Kaiser einer gleichen Beschränkung hiernach nicht