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nunmehr übergehen soll*). Die Ministerin!-Entschließung vom2. Juli 1843 hat daher nicht beachtet und gänzlich übersehen, daßeben unter der Voraussetzung, daß die von ihr als reichsverfas-sungsmäßig für die Prorogation reichs- und kreisständischer Stim-men behaupteten Grundsätze richtig und auf den vorliegenden Fallanwendbar wären, gerade umgekehrt wegen des gerügten Mangelsder Zustimmung der reichs- und kreisständischen Collegien zu demStraubinger Vergleiche vom 10. Juni 1655, der verabredete Ueber-gang der bisher von dem Hause Seinsheim geführten Stimme aufdas Haus Schwarzenberg null und nichtig märe. Da nunaber die Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 nicht dasgeringste Bedenken dabei findet, das, was zu Gunsten des Schwar-zenbergischen Hauses in dem Straubinger Vergleiche bezüglichder Stimmführung stipulirt ist, ungeachtet des gerügten angeblichenMangels der reichs- und kreistäglichen Zustimmung zu diesemVergleiche für gültig anzuerkennen, so ist nicht abzusehen, auswelchem Grunde dasjenige, was in gleicher Beziehung zu Gunstendes Seinsheimischen Hauses stipulirt ist, wegen eben diesesangeblichen Mangels ungültig sein sollte. Dies ist um so we-niger abzusehen, als es sich in Bezug auf das Haus Seins heimoffenbar um etwas viel Geringeres handelte, als in Bezug ausdas Haus Schwarzenberg; denn gerade bei diesem handeltees sich um eine wirkliche Prorogation der bisherigen Seins-heimischen Stimme, sei es derselben ganz, oder theilweise durchdie Stipulation der Alternation im Verhältniß von zweimalzu einmal; auf der Seite von Seinsheim aber handelte es sichlediglich um die Conservation seiner bisher notorisch und un-streitig allein geführten Stimme durch die Stipulation einer Alter-nation in dem angegebenen Verhältnisse. Daß auch zu der Con-servation, dem gänzlichen oder theilweisen Vorbehalte einer
*) Es war nämlich, wie schon bemerkt, Erlach bei dem Hause Seins-heim oerblieben; und hierauf gehen auch im Straubinger Vergleich dieoben H. 4 angeführten Worte: „gleichwie die Güter jctzund getheilt werden"— wie die Beziehung derselben zu dem in Aussicht genommenen Seinsheimi-schcn besonderen Votum deutlich zeigt.