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in der Folgezeit von Schwarzenberg in Anspruch genommen wor-den ist. Dieses in Aussicht genommene besondere Votum hat nunaber Seinsheim nicht erwirkt oder erlangt; es ist daher auchgleichgültig, ob es sich darum bemüht hatte oder nicht. Ebendarum aber, weil Seinsheim ein solches besonderes undneues Votum bei Reichs- und Kreistagen nicht erlangt hat,kann auch alles dasjenige nicht als einschlägig und den vor-liegenden Fall auch nur im Entferntesten berührend betrachtetwerden, was die Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 überdie reichsverfassungsmäßigen Erfordernisse der Erwerbung einerneuen reichs- oder kreisständischen Stimme vorgetragen hat. Esmuß vielmehr mit aller Entschiedenheit ausgesprochen werden, daßSeins heim seinen Anspruch, als ein bis zur Auflösung desReiches reichsständisch gewesenes Haus zu gelten und anerkanntzu werden, durchaus nicht auf die Erwerbung einer neuenStimme seit dem Straubinger Vergleich von 1655 stützt, oder zustützen die mindeste Veranlassung hat.
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Eben so irrelevant ist es, wenn die erste Ministerial-Ent-schließung vom 2. Juli 1843 darauf hinweist, daß auch zur Pro-rogation der Neichstags-Stimmen von einer Linie eines Hausesauf eine andere reichsverfassungsmäßig die Zustimmung des Kai-sers und des Reichstages gehört habe, wie zu der Verleihungeiner neuen Stimme. In dem Straubinger Vergleiche vom 10. Juni1655 ist nämlich auch nicht mit einen: Worte von einer Proro-gation, d. h. Uebertragung einer von dem Hause Seinsheimbisher nicht, sondern bisher von einem anderen Hause odereiner anderen Linie wirklich geführten Stimme, auf Seins-heim die Rede. Vielmehr ist es gerade das Haus Seinsheim,welches in dem Straubinger Vergleiche als der bisherige In-haber der auf der Herrschaft Seinsheim ruhenden reichs- undkreisständischen Stimme erscheint, und das Haus Schwarzen-berg ist dasjenige, auf welches diese Stimme wegen des Erwerbesdes größten Theiles der fränkischen Seins heimischen Güter