— 13 —
erachtet die gedachte Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843die näheren Verhältnisse nicht für genügend aufgeklärt, und be-zweifelt, daß ein sclbstständiges Stimmrecht auf Erlach geruhthabe; überdies aber sei auch Schloß und Dorf Erlach schon imJahr 1664 in den Besitz des Schwarzenbergischen Hausesdurch Kauf übergegangen.
Die erste Ministcrial-Entschließung vom 2. Juli 1843 ge-langt daher zu dem Ausspruche, daß die gräfliche Familie Seins-heim den Nachweis eines bis zur Auflösung des Reiches fortbe-standenen Besitzes eines Territoriums, auf welchem das Rechtrichte, auf Neichsversammlungen oder doch auf Kreistagen Sitzund Stimme zu führen, nicht erbracht habe.
Z. 4.
Wendet man sich nun zur Prüfung des vorstehenden Inhaltesder ersten Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843, so kannes bei einiger Aufmerksamkeit nicht entgehen, daß alle die reichs-rechtlichen Grundsätze, welche unter Hinweisung auf Moser undGönner vorgetragen worden sind, den vorliegenden Fall nichtim Mindesten berühren und in keiner Weise für seine Bcurthei-lnng maßgebend sein können. Alle diese reichsrechtlichen Grund-sätze, wie sie vorstehend, in ß. 3 unter Ziffer 1—2 aufgeführtworden sind, haben nur den Fall zum Gegenstände, wenn es sichum die Errichtung und Verleihimg einer neuen Stimme in denKreisversammlungen nnd im Grafencollcgium des Reichstags han-delte. In dem Straubingcr Vergleich vom 10. Juni 1655 istnun aber, wie die in dem Ministerial-Erlasse vom 3. Juli 1843wörtlich aufgenommene und hier in: Z 3 unter Ziff. 2 ihrem we-sentlichen Inhalte nach angeführte einschlägige Stelle ausweist^),nur nebenbei die Rede davon, daß „der Herr von Seinsheim„sich bemühen solle, wie er vornehmlich bei den Kreistagen sein„besonderes Votum haben und erhalten möge". In Bezug aufdie gräfliche:: Collegial- und anderen dergleichen Zusammenkünfte
*) Absiedruckt bei F. S. Meixner, a. a. O. S. 2V.