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bung der Herrschaft Geinsheim in das Fürstenthum Schwar-zenberg und damit eine A:^scheidung (LxsvUion) desselben ausdein Grafencollegium zu erreichen.
3) Hierauf wendet sich die erste Ministerial-Entschließnngvom 2. Juli 1843 zur Besprechung von drei Urkunden, auf welchein der ersten Eingabe des Grafen Max Erkinger von Seins-heim von: 6. Jänner 1842 Bezug genommen worden war, nämlich
a) ein an den Freiherrn Friedrich Ludwig von Seins-heim unter dem 17. September 1673 aus der Stadt Znaim er-lassenes kaiserliches ^.vooatoriuiu;
5) das Statut des Cölner Domkapitels von: 16. Februar165 6, wonach nur Herren aus reichsständischen Häusern für be-fähigt erklärt wurden, adelige Präbenden dortselbst zu erlangen, und
a) die Urkunde über die Verleihung eines solchen Canoni-kates und adeliger Präbende an diesen: Hochstift an den GrafenAdam Friedrich Joseph Maria von Seinshein: d. d. Eh-renbreitstein, 1. Mai 1754.
Diese Urkunden wurden in der ersten Ministerial-Entschlie-ßung von: 2. Juli 1843 für irrelevant erachtet, um darin einenNachweis der fortdauernden Anerkennung des gräflich Seins-heimischen Hauses als eines reichs- und kreisständischen zu er-kennen.
ci) Dieselbe Ansicht spricht diese Ministerial-Entschließnng auchnoch bezüglich eines Zeugnisses des Erzbischofs von Mainz alsNeichserzkanzlers von: 9. Jänner 1726 für den kurbayerischen gehei-men Rath und Hofraths-Präsidenten, Grafen von Seins Hein:aus, welches in Abschrift den: Erlasse beigefügt wurde.
4) Dagegen erkennt die erste Ministerial-Entschließung von:2. Juli 1843 an, daß es zufolge der Bestimmung in dem Strau-binger Vergleiche von: 10. Juni 1655, wonach Seinshein:„ratious Di-laUi" die Reichs-, Kreis- und andere Ousiu derbisherigen Uebung und Haota nach beitragen solle, allerdings denAnschein gewinne, als ob das Amt Er lach ein reichsständischesTerritorium gewesen und bei der Abtretung der fränkischen Güternoch in: Besitze der Grafen Seins Hein: geblieben sei. Jedoch