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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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trahenten bindend sein kennte; ihre Wirksamkeit über diese Gränzehinaus sei aber nach dem öffentlichen Rechte zu beurtheilen.

b) Hieran knüpft die erste Ministerial-Entschließung vom 2.Juli 1843 die Bemerkung, daß die Erlangung einer Stimmeauf den Kreisversammlungen nach der deutschen Reichsverfassung,abgesehen von dem Landbesitze und der dinglichen Begründung, durch dieförmliche Zustimmung der übrigen Kreisstände und die darauf hin er-solgteJntroduction bedingt gewesen sei; eben so sei die Aufnahme neuerMitglieder in die Grafen-Collegien diesen Collegien selbst anheimgege-ben, und zur Erlangung der Neichsstandschaft endlich noch die kaiserlicheGenehmigung und nach strengem Rechte auch die Zustimmung derKurfürsten und Fürsten erforderlich gewesen. Wie die neuen Auf-nahmen, so seien auch die Prorogationen des Sitz-und Stimm-rechts von einer Linie eines Hauses auf eiue andere an die Ein-willigung der Collegien gebunden gewesen (Wahlkapitulation, Art.I. Z. 6). Hiernach hatten aber die Grafen Seinsheim auf denReichs-, Kreis- und Collegialtagen weder neue Stimmen erwerben,noch die im Vergleiche eventuell vorbehaltene theilweise Stimmeaus den Kreistagen ausüben können, ohne daß von Seite der ein-schlägigen Versammlungen ihnen solches zuvor zugestanden wordenwäre. Die erste Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843erkennt an, daß der Straubinger Vergleich vom 10. Juni 1655die kaiserliche Bestätigung erhalten habe, vermißt aber jeden Nach-weis darüber, daß zu dessen Vollzug auch bei den Kreisversamm-lungen und dem Grafencollegium Einleitungen getroffen wordenwären, so wie auch darüber, daß die Grafen von Seins heimnach 1655 noch stimmberechtigte Mitglieder eines Kreises oderGrafen-Collegiums waren. Es wird hieraus der Schluß gezogen,daß die gedachte Bestimmung des Straubinger Vergleichs überhauptwohl nicht zum Vollzuge gekommen sei, und zur Unterstützungdieser Vermuthung wird auf die seit 1664 begonnenen, jedochwie zugegeben wird erfolglosen Versuche des Schwarzen-bergischen Hauses verwiesen, die Seinsheimische Kreisstimmeals aufgegangen in der Schwarzenbergischen darzustellen, undnach seiner Erhebung in den Fürstenstand sogar eine Einverlei-