„Moser, deutsche Kreisverfassung, x. 79 Z. 35.
„Desselben, deutsches Staatsrecht, Bd. 30, x. 466 Z. 8.
„Desselben, von den deutschen Reichsständen, x. 884, Z. 161.
„Desselben, deutsches Staatsrecht, Bd. 38, x. 40. Z. 112.
„Nutvieala. ivapevii, Regensburg 1695.„Die Seinsheim'sche Familie befand sich sonach damals, d. i.„anno 1592, im Besitze einer reichsunmittelbaren Herrschast„und des Sitz- und Stimm-Rechtes in einem Kreise, sowie in„einem Grafen-Collegium; sie war mit einem Anschlage von 1„Mann zu Roß, 4 Mann zu Fuß und 28 fl. in die Matrikel„eingetragen und es waren sonach alle Vorbedingungen„der Reichsstandjchaft vollständig erfüllt.
Demnach kann es sich nur allein um die Frage handeln:„ob das gräflich Seinsheim'sche Haus aus irgend„einem Grunde die im Jahre 1592 unstreitig und no-torisch erlangte Eigenschaft eines reichsständischen„Hauses nachher, bez. vor der Auflösung des deut-schen Reiches wieder verloren habe"?
s- 2.
Als der Thatumstand, welcher den Verlust der reichsständi-schen Eigenschaft für die gräflich Seinsheim'sche Familie zurFolge gehabt haben soll, wird nun in der ersten Ministerial-Ent-schließung vom 2. Juli 1843 der Vergleich über die reichsständischeHerrschast Seinsheim bezeichnet, welcher von dem Ur-Enkel GeorgLudwigs des Jüngern, Friedrich Ludwig Freiherrn vonSeinsheim, mit dem Grafen Johann Adolph von Schwar-zenberg, dem damaligen Haupte des 1599 in den Neichsgrafen-stand, und 1670 in den Reichsfürsten stand erhobenen reichsfrei-herrlichen Hauses Schwarzenberg, zu Straubing am 10. Juni1655 abgeschlossen und vom Kaiser Ferdinand III am 17. Juni1655 bestätigt worden ist.
Als die Veranlassung dieses Straubinger Vergleiches wirdin der ersten Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843unter Bezugnahme auf Moser, deutsches Staatsrecht, Thl. 30,