Druckschrift 
Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
 

x. 466 Z. 8. und dessen Familienstaatsrecht der deutschen Neichs-stände Bd. II. x. 1213 im Allgemeinen richtig angegeben, daßschon im Jahre 1645 Friedrich Ludwig von Seinsheim diesämmtlichen Stammgüter, mit Ausnahme des Amtes Er lach anJohann Adolph Grafen von Schwarzenberg verpfändet habe,und es in der Folgezeit wegen Restitution von Seehaus undwegen Nichterfüllung testamentarischer und fideicommissarischer Be-stimmungen zwischen den Freiherren von Seinsheim und denGrafen von Schwarzenberg zum Rechtsstreite gekommen sei.Dieser Rechtsstreit sei nun durch den abgedachten Straubinger Ver-gleich in der Art beendigt worden, daß die Grafen von Schwar-zenberg in dem Besitze aller Seinsheimis-chen Fideicommißgüterin Franken, namentlich Marktbreit, Hohen- und Nieder-Cotten-heim und Seehaus, nebst der rsi vinclieutic» der Güter Haun-dorf und Ampfarach nebst aller und jeder Zu- und Angehörungverblieben, während den Freiherren von Seins he im der Besitzder Feideicommiß-Herrschaft Sünching in Bayern gesichert wurde.Die Herrschaft Seinsheim, wegen deren Besitz Georg LudwigFreiherr von Seinsheim der Aeltere Sitz und Stimme in demfränkischen Kreise und Grafen-Collcgium erlangt hatte, habe nunaber eben aus den benannten fränkischen Gütern Seehaus, Markt-breit und Cottenheim u. s. f. bestanden (Moser, deutsche Kreis-verfassung, PUA. 884 ß. 161 des Cap. III); das in Bayern ge-legene Gut Sünching dagegen habe, (was richtig ist)nicht zu den reichs- oder kreisständischen Besitzungen desbayerischen Kreises gehört (Moser, ibid. Cap. III Z. 117 inclus.).

§. 3.

An diese keineswegs erschöpfende Darstellung des Inhaltesdes Straubinger Vergleiches vom 10. Juni 1655 knüpft nun dieerste Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 nachstehende recht-liche Folgerungen:

1) Da die Reichsstandschaft nach der vormaligen deutschenReichsverfassung ein dinglich-persönliches Recht gewesen sei, und