wird man doch wieder auf die Frage zurückkommen müssen, mitwelcher sich die erste Ministerial-Entschließung hauptsächlich beschäf-tigt hatte, ob nämlich der reclamirende Zweig des gräflich Seins-heimischen Hauses bis zur Auflösung des deutschen Reiches zuden reichsständischen Häusern zu rechnen war oder nicht. DieseFrage mußte auch bei der dermaligen Lage der Sache schon ausdem Grunde zuerst der Prüfung unterstellt werden, weil, wenn siezu bejahen ist, die UnstichlMigkeit der Gründe der zweiten Mini-sterial-Entschließung um so deutlicher hervortreten wird.
il. Nachweis, daß die Familie der Grafen von Seins-heim bis zur Auflösung des deutschen Reiches einereichsständische gewesen ist.
s- 1.
Es steht fest und ist auch von dem k. Staatsministerium an-erkannt,
1) daß der Ur-Ur-Enkel des Gründers der älteren (ersten)oder Hohen-Cottenheimer Linie des uralten ritterlichen Hausesder Seinsheimer, Georg Ludwig der Aeltere (osiüor), unddessen Agnat und Vetter, Christoph von Seinsheim aus derjüngeren oder Erlacher Speziallinie der zweiten oder Wässern-dorf er Hauptlinie sammt deren rechtmäßigen Nachkommen beiderleiGeschlechts von Kaiser Rudolph II. 1580 in denNeichsfreiherren-stand erhoben worden sind^).
2) Es steht ferner fest und ist anerkannt, daß der vorgedachteHerr Georg Ludwig derAeltere aus derHohen-CottenheimerLinie durch Testament, errichtet zu Nürnberg, den 7. August 1589sämmtliche von Seinsheim'sche Besitzungen in Franken und inBayern zu einem Gesammtfideicommiß vereinigt hat, und
*) Vergl. F. S. Meixner, publicistischer Nachweis, daß die FamilieSeinsheim vom I. 1590 bis 1806 zu den kreisständischen, und vom I.1592 bis 1806 zu den reichsständischen fränkischen gräflichen Häusern gehörte.München 1848, S. 10. 11, und die erste und zweite Ministerial-Entschließung-