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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
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s- IV.

Es findet aber überdies noch ein anderer sehr bedeutenderUnterschied in dem Inhalte der vorgedachten beiden Ministerial-Entschließungen statt. Die erste Ministerial-Entschließung von: 2.Juli 1843 geht nämlich hauptsächlich von der Ansicht aus, daß derNachweis der Eigenschaft der gräflich Seinsheimischen Familieals eines bis zur Auflösung des deutschen Reiches wirklich reichs-ständisch gebliebenen Hauses noch nicht vollständig erbracht sei.Die zweite Ministerial-Entschließung vom 19. März 1853 gehtauf eine Erörterung dieser Frage gar nicht ein, sondern läßt esausdrücklich dahin gestellt sein, ob der gedachte Nachweis erbrachtworden sei oder nicht*). Diese zweite Ministerial-Entschließunggeht vielmehr von der Ansicht aus,

daß bei der Würdigung des' vorliegenden Gesuches zunächst inErwägung zu ziehen sei, ob es nicht an einer der wesentlichenVoraussetzungen zur Begründung des Anspruchs auf die Zu-erkennung standesherrlicher Rechte gemäß der hierauf bezüg-lichen Bestimmungen des dermalen geltenden Staats-und Bundesrechtes gebricht".

Das k. Staatsministerium des Innern glaubte nun, das Vor-handensein eines solchen Gebrechens oder Mangels annehmen zumüssen, und hat eben hierauf seine abweisende (zweite) Ent-schließung gestützt.

So leicht es nun auch sein wird, die Unrichtigkeit und Jrr-thümlichkeit der bezüglichen Ausführungen in den: zweiten Mini-sterial-Erlasse nachzuweisen, so darf sich doch die Prüfung der gräf-lich Seinsheimischen Ansprüche nicht auf diesen Punkt alleinbeschränken. Denn eben unter Voraussetzung der vollständigen Un-stichhaltigkeit der Gründe dieser zweiten Ministerial-Entschließung

*) Verdis:Abgesehen davon, ob der erstere Nachweis im Hinblick aufdie reichsgesetzlichen Bestimmungen, wonach das Recht der Reichsstandschaftals ein dinglich persönliches Recht durch den Besitz eines deutschen reichsun-mittelbaren Territoriums mit dem Rechte der Landeshoheit bedingt ist, alsgeliefert erachtet werden kann" ?c.