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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
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Es kann nun auch sicher keinem Zweifel unterliegen, daß dieIntentionen der von dem Grafen Max Erling er von Seins-heim als Haupt des ältesten Stammes vertretenen Mitgliederdieses gräflichen Hauses in dem vorgedachten zweiten Antragegenauer und richtiger ausgedrückt sind, als in dem ersteren An-trage, und daß dieser selbst nur in der nachgefolgten Beschränkungaufzufassen war. Denn da der hier austretende Stamm der gräf-lich Seinsheim'schen Familie dermal keine ehemals reichsständffchgewesenen Besitzungen mehr inne hat, so können bezüglich desselbennunmehr überhaupt nur noch die persönlichen Vorrechte oderhohen Standesrechte vormals reichsständisch gewesener Häuserin Frage kommen.

Z. III.

Vergleicht man sodann die beiden vorgedachten Entschließungendes k. Staatsministeriun^ des Innen: mit einander, so zeigt sichzwischen denselben der wesentliche Unterschied, daß durch die er st er edieser Entschließungen (vom 2. Juli 1843) der Antrag des GrafenMax Erkinger von Seinsheim nur alsnoch nicht be-gründet" abgewiesen, und die Beibringung weiterer Aufschlüsseund Nachweise ausdrücklich vorbehalten worden war; in derzweiten Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom19.März 1853 ist aber das Gesuch geradezu alsgesetzlich un-begründet" abgewiesen, und ein ausdrücklicher Vorbehalt derBeibringung besserer Nachweise nicht beigefügt worden. Es kannjedoch keinem Zweifel unterliegen, daß das gräfliche Haus SSins-heim nicht demungeachtet befugt sein sollte, sich mit einer neuen(dritten) Eingabe an Seine Majestät den König zu wendenund durch den Nachweis der Unrichtigkeit der Erwägungsgründe,auf welchen die letztgedachte Ministerial-Entschließung beruht, derenWiederaufhebung zu beantragen, indem den Ministerial-Entschlie-ßnngen überhaupt der Charakter rechtskräftiger Urtheile nicht zu-kommt.