Unter dem 5. October 1847 richtete demzufolge der GrafMax Erkinger von Seinsheim eine neue Vorstellung undNechtsausführung an Seine Majestät den König, in welcherdie treugehorsamste Bitte gestellt wurde:
„daßAllerhöchstdieselben allergnädigst geruhen wollen, den hohen„Adel der Grafen von Seins heim anzuerkennen, ihnen die„nach Beilage IV zur Verfassungsurkunde den vormaligen Reichs-„ständen zustehenden persönlichen Vorrechte einzuräumen„und die Anmeldung hiervon bei der deutschen Bundesversamm-lung mit den: huldvollsten Beifügen zu befehlen, daß Euere„Majestät den, in der Sitzung der Bundesversammlung vom„13. Februar 1829 gefaßten Beschluß, die Titulatur der„Häupter der vormals reichsständischen Familien betreffend,„auf die Familie der Grafen von Seinsheim anwendbar er-klären".
Hierauf erfolgte abermals eine Entschließung des k. Staats-ministeriums des Innern, ä. cl. München, den 19. März 1853,worin ausgesprochen wurde,
„daß das vorliegende Gesuch als gesetzlich begründet nicht erachtet„werden könne".
Z. II-
Vergleicht man nun die in den beiden vorgedachten Eingabendes Grafen Max Erkinger von Seinsheim gestellten Anträgemit einander, so ergibt sich, daß dem Wortlaute nach in sofern eineVerschiedenheit obwaltet, als in der ersten Eingabe vom 6. Jänner1842 der Antrag auf die Anerkennung sämmtlicher, den vormalsreichsständischen Grafen und Herren durch die Beilage IV zu Vit. VZ. 2der Verfassungsurkunde eingeräumten Rechte gerichtet ist; in der zwei-ten Eingabe vom 5. October 184? dagegen der Antrag auf die Aner-kennung des hohen Adels der Grafen von Seinsheim undder den vormaligen Reichsständen nach der Beilage IV zur Ver-sassungsurkunde zustehenden persönlichen Vorrechte, und dieGewährung der den Häuptern solcher Familien bundesbeschlußmäßigbewilligten Titulatur beschränkt worden ist.