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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
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scheu Reiches von dem fränkischen Kreise als eine kr eis stän-dische Familie anerkannt worden ist 41

§. 18. p. Nachweis, daß Seinsheim-Erlach ebenso bis zur Auflösungdes Reiches von dem fränkischen Grafencollegium als einereichsständische Familie anerkannt worden ist .... 43§. 19. g. Die Bedeutung des Vergleichs ä. ä. Marktbibarth, 6. Decem-ber 1731, insbesondere. Unumstößlicher Beweis der Anerken-nung des gräflichen Hauses Seinsheim als eines reichsstän-dischen Hauses 48

§. 29. r. Notorische Fortdauer der durch den Marktbibarther Vergleichvom 6. Dec. 1731 anerkannten reichsstaatsrechtlichen Stellungdes gräflichen Hauses Seinsheim bis zur Auflösung des Rei-ches. Absolute Irrelevanz ungenauer oder unrichtiger Angaden in einigen Druckschriften 49

Z. 21. s. Nachweis der Irrelevanz, ob die Eigenschaft des gräflichenHauses Seinsheim als einer reichsständischen Familie nochdurch andere Urkunden dargethan werden kann. Prüfung derBedeutung des kaiserlichen Advocatoriums ä. ä. Znnim,

19. September 1673 59

§. 22. t. Prüfung der Bedeutung des Statuts des Cölner Erzstiftsvom 16. Februar 1656 und der Urkunde vom 1. Mai 1754über die Verleihung einer Edelpfründe an den Freiherrn AdamFriedrich von Seinsheim. Nachweis, daß hierin die gräflicheFamilie Seinsheim auch von dem Cölner Domcapitel als eine

reichsständische anerkannt worden ist 52

§. 23 n. Specielle Prüfung und Erläuterung des Attestes des Kurfür-sten Erzkanzlers Erzbischofs zu Mainz als fränkisches Kreis-

directorium vom 9. Januar 1726 57

§. 24. v. Nachweis, daß auch in dem Mahnschreiben des Kaisers Karl VI.<1. cl. Wien, 12. August 1735, an den regierenden Grafen vonSeinsheim die Anerkennung des Gesammthauses Seinsheim

als eines reichsständischen Hauses enthalten ist 61

Z. 25. >v. Der Inhalt der Vereinbarung des Fürsten Joseph Adamvon Schwarzenberg und des Grafen, Joseph FranzMaria von Seinsheim über die Führung des Seinshei-mischen Votum auf der fränkischen Grafenbank, nach der no-tariell beglaubigten Abschrift ä. ä. München, 29. Sept. 1784 62ß. 26. x. Nachweis, daß auch in diesem Aktenstücke die Eigenschaft desgräflich Seinsheimischen Hauses als einer Linie des reichsständischcn Gesammthauses Seinsheim anerkannt ist 65