IV
k. 5. b. Irrelevanz der reichsrcchtlichen Grundsätze über die Erforder-nisse der Prorogation einer Stimme, da auch diese für Seins-heim nicht in Frage ist 14
ß. 6, o. Insbesondere Nachweis, daß die Wahlkapitulation Art. I, Z. 6
den vorliegenden Fall gar nicht berührt iL
Z. 7. ä. Nachweis des wahren Charakters des Stranbinger Vergleichesvom 10, Juni 1655 als Hausvertrag und Hausgesetz, errichtetvon den Häuptern der beiden Hauptlinien des Gesammthauses
Seinsheim Ig
s. 8, o. Darstellung der Verwandtschaft der Häuser Seinsheim undSchwarzenberg und deren Stellung zum Seinsheiniischen Fi-deikommiß 2V
Z, 9. I. Nachweis, daß der Straubingcr Vergleich von Haus aus keinePrivatübereinkunft, sondern ein reichsstaatsrechtlichcs Geschäft
war
H, 10. K. Nachweis, daß der Straubinger Vergleich den Charakter einesvor Gericht abgeschlossenen Vergleiches und die Bedeutung eines
rechtskräftigen reichshofgerichtlichen Urtheils hat 27
H. 11, Ii. Das Hauptargument der (ersten) Ministerial-Entschließung
vom 2. Juli 1843 und die prinzipale Rechtsfrage .... 30H. 12. i. Nachweis, daß durch den Straubinger Vergleich keine Ver-äußerung der Herrschaft Seinsheim außer der Familie, oderAufhebung ihrer Fideicommißcigenschaft beabsichtigt, sondernim Gegentheil diese Letztere bestätigt worden ist .... 31Z. 13. Ic. Nachweis, daß der wesentliche Inhalt des Straubinger Verglei-ches nur eine Aenderung der Successions-Ordnung ist 33Z. 14. I. Nachweis, daß durch eine Aenderung in der Successions-Ord-nung, bez. durch das Zurücktreten einer Linie eines reichsständi-schen Hauses aus der Stellung einer ersten Linie in die einerzweiten Linie, der reichsständische Charakter nicht verloren geht 35Z. 15. in. Nachweis, daß nach dem Straubinger Vergleiche Seinsheim-
Erlach lediglich in die Stellung einer zweiten Linie getreten ist 37s. 16. n. Nachweis, daß die Seinsheim- Erlachische Familie außer demVorbehalte ihres fidcicomissarischen und agnatischen Suc-cessionsrechtes in die reichsständische Herrschaft Geinsheim,nichts weiter, insbesondere keiner fortwährenden Selbstführungder Stimme bedurfte, um ihren Charakter als eine reichsstän-dische Familie vollkommen zu conserviren 39
Z. 17. o. Nachweis, daß Seinsheim-Erlach als eine Hauptlinie desSeinsheimischen Gesammthauses bis zur Auflösung des deut-