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Z. 27. Nachweis, daß, abgesehen von der Existenz des vorgedachten Akten-stückes, die reichsständische Eigenschaft des gräflichen HausesSeinsheim von der verwittibten Fürstin von Schwarzenbergals Vormünderin ihres Sohnes, des Fürsten Joseph Adam,unter dem 9. December 1739 ausdrücklich anerkannt worden ist 67Z, 28. r. Nachweis, daß die Eigenschaft des gräflich SeinsheimischenHauses als einer Linie eines reichsständischen Gcsammthausesim Prinzip sogar schon in der zweiten Ministerial-Entschlie-ßung voni 19. März 1853 anerkannt worden ist 72
u. Nachweis, daß der Anspruch der gräflichen Fa-milie Seinsheim auf die Anerkennung ihrer Stan-desherrlichkeit, bez. ihres hohen Adels und ihrerEbenbürtigkeit, nach dem deutschen Bundesrechteund dem bayerischen Staatsrechte vollkommen be-gründet ist.
Z. 29. a. Nachweis, daß die Voraussetzungen, von welchen nach der(ersten) Ministerial-Entschließung vom 2. Juli 1843 die Zu-ständigkeit der standesherrlichen Rechte abhängig ist, bei demgräflichen Hause Seinsheim vollständig vorhanden sind . . 75H. 3V. d. Darstellung des Inhaltes der (zweiten) Ministerial-Entschließung
vom 19. März 1853 78
Z. 31. o. Prüfung des Inhaltes der (zweiten) Ministerial-Entschließungvom 19. März 1853:
aa. Unterscheidung der hierbei zu trennenden beiden Haupt-fragen 81
Z. 32, dd. Erörterung der ersten Hauptfrage, Nachweis, daß jeneVoraussetzungen vorhanden sind, von denen der Erwerbder Standesherrlichkeit gesetzlich abhängig ist . , . . 82Z. 33. oo. Erörterung der zweitenHauptfrage. Nachweis,daßdurchden Verzicht auf die eventuellen Ansprüche und Successi-onsrechte an einer Standesherrschaft die persönlichen Vor-züge der Standesherrlichkeit nicht verloren gehen: undzwar
«. in Gemäßheit der Rheinbundsakte vom 12. Juli 1896 84§, 34. >Z. in Gemäßheit der k, bayerischen Deklaration vom
19. März 1807 88
H, 35. 7, in Gemäßheit der deutschen Bundesakte Art. 14 . . 99
Z. 36. S, in Gemäßheit der bayerischen Verfassungsurkunde und
deren Beilage IV 95