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1,2 (1869) Die Herren v. Deckenbrock (v. Droste-Hülshoff) und ihre Besitzungen 1570 - 1798 : aus archivalischen Quellen
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schreiben, dass er sich ihren fernem Besuch verbitte. Dessenungeachtet erschien Heinrich am 2. December (1. J. spät Abendsvor dem Thor, ging, als ihm der Wächter dasselbe nicht öffnenwollte, über den zugefrorenen Teich und kletterte über die denHof umgebende Mauer; entfernte sich jedoch wieder am folgen-den Tage. Am 12. Januar 1677, als Bernhard gerade abwesend,kehrte er mit zwei seiner Brüder und drei Knechten, alle be-ritten, zurück, trieb allen möglichen Unfug und misshandelteabermals den getreuen Schlüter auf eine empörende Weise.Bernhard wandte sich darauf am 14 d. M. mit seiner Beschwerdean den Fürsten, welches zur Folge hatte, dass den GebrüdernHeinrich und Heidenreich bei 1000 Goldgulden Strafe die ltück-kehr zum Hülshofe untersagt wurde. —

Diese und ähnliche Vorfälle steigerten die gegenseitige Er-bitterung auf den höchsten Grad und machten jede gütliche Aus-gleichung in Betreff der Abfindung unmöglich. Im Laufe desnun folgenden langwierigen und kostbilligen Processes deponirteBernhard die im väterlichen Testamente den jungem Geschwi-stern bestimmten Abfindungssummen bei den Gerichten. Anfangswollten dieselben diese Gelder nicht annehmen, bevollmächtigtenjedoch endlich im Jahre 1682 ihren Bruder Heinrich zu Telgtezur Empfangnahme. Heinrich scheint dieses Geld, wenigstensmehr als seinen Theil, behalten zu haben; denn seine SchwesterClara sagt in einem Vergleich, welchen sie 16'Jö mit ihrem BruderBernhard abschloss, dass sie bisher nach keinen Thaler vonHeinrich habe erhalten können. —

Endlich brachte das Officialat - Gericht zu Cöln einen Ver-gleich zu Stande, wornach jeder von den dreien noch lebendenweltlichen Brüdern, nämlich Heinrich, Heidenreich und Everwin,welche alle drei keine Präbende hatten, 4000 Thlr., jede derSchwestern aber 1510 Thlr. erhalten sollte.

In Betreff der Abfindung der bereits verstorbenen beidengeistlichen Brüder sollte ein Schiedsgericht das Nähere festsetzen.Ob dies geschehen, geht aus den Acten nicht klar hervor; esscheint nicht; denn die völlige Beseitigung dieser Streitigkeitenblieb nach Bernhards Tode dessen Sohne Heinrich Johann ^vor-behalten.

Die Vermögensverhältnisse der Familie lilten durchdiese Misshelligkeiten sehr und dieselbe schien ihremUntergänge um so mehr entgegen zu eilen, da der Frb-männer-Process und die politischen Ereignisse so schwer