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und in Betreff der Geschwister folgendes bestimmt. DieTöchter, welche bereits sämmtlich eine Präbende be-sassen, sollten je 600 Thlr. und ein, einmal völlig ein-gerichtetes, Haus erhallen. Konnte indess eine dersel-ben von ihrer Präbende durchaus nicht leben, so mussteder Stammhalter ihr in Kost und Kleidung beisteuern.Auch blieb es jeder von ihnen gestattel, sich mit einerMagd nach Belieben auf dem Ilause Hülshoff aufzuhallen.
Jeder der Söhne sollte 2000 Thlr., und, wennmöglich, eine Präbende erhalten. Demjenigen aber,welcher keine Präbende erhielt, sollten, wenn möglich,1000 Thlr. mehr gegeben werden. Auch den Söhnen,so lange sie unverheiraihet, wurde die jederzeitige freieRückkehr nach Hülshoff vorbehalten —
Schliesslich ward allen Geschwistern jede Bürg-schaft und die Annahme irgend einer Rathsstelle inMünster strenge verboten. —
So wohlmeinend die Bestimmungen dieses Testa-mentes nun auch waren, und so wohlthätig sie bei ge-genseitiger Liebe unter den Geschwistern für die Erhal-tung der Familie und ihres Wohlstandes hätten wirkenkönnen, so wurden sie auch wegen unbestimmter Fas-sung die Quelle von zahllosen Streitigkeiten und Pro-cessen. Hätten nicht die folgenden Generationen durchLiebe und Einigkeit wieder gut gemacht, was diesedurch Ilass und Feindschaft muthwilliger Weise verdarb,so existirte jetzt wohl nicht mehr die alte Familie aufder alten Hülshove. —
Bernhard, von Natur misstrauisch und zur Knauserei geneigt,war durch die täglich sich mehrenden Lasten und die geringeHoffnung, den günstigen Ausgang des so grosse Summen ver-schlingenden Erbmännerprocesses zu erleben, rauh und mürrischgeworden. Auch Festigkeit und Energie scheinen ihm gefehltzu haben. Seine Geschwister aber suchten die unklaren Bestim-mungen des elterlichen Testamentes nur zu ihrem Nutzen aus-zubeuten. Denn waren sie auch sämmtlich mit guten Versorg