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4 (1875) Livland und seine Geschlechter : I. Band
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der Weiber und Kinder geachtet, weil sie dem Islamangehören, obwohl für diese ärgsten aller Verbrecherbesonders wenn sie zum zweiten Male abfallen,keine Gnade bei Gott, noch bei den Menschen ist.

Zum heiligen Zwecke der Ausbereitung des Is-lam und seiner Herrschaft über die Welt ist deinKriegsfürsten Alles gestattet, was zum Siege führtund seine Erfolge sichert. Er darf und muss nichtnur, wenn der Feind angreift, alle Gläubigen zurVertheidigung aufrufen (sie müssen auch ohne diesenRuf zum Schutz der Grenzen herbeieilen), sondernkann auch diejenigen, die sonst — weil sie verschul-det sind und keine Sicherheit bieten können —nichtohne besondere Genehmigung in den Krieg ziehendürfen, heranziehen. Ja, um das Heer zur doppeltenStärke des Feindes zu bringen, kann er ungläubigeSchutzgenossen und ungläubige Hülfstruppen sichzugesellen.

Im Kriege ist er nicht ganz unbedingt au dieGesetze (des Kriegsgebrauch) gebuuden, sondern imFalle der Noth sogar in den vier heiligen Monaten,wonach den Vorschriften des Propheten das Schwertruhen soll, gegen diejenigen, welche sie nicht heilighalten wollen, zu kämpfen befugt. Wo Gründe derNoth nicht obwalten, soll er, wie seine, ihm zublindem Gehorsam verpflichteten Krieger und Unter-gebenen sich aller unnützen Grausamkeit enthaltennamentlich nur im Falle der äussersten Notli Brun-nen und Trinkwasser vergiften, Städte und Schlösserzerstören, Bäume, besonders fruchtbare, ausrotten,Dämme durchstechen und'Feindesland unter Wassersetzen. Er soll Weiber, Kinder, Altersschwache,Blödsinnige, Zwitter nicht umbringen, den Gefange-nen nicht Nase und Ohren abschneiden, keinen davonohne Genehmigung des Fürsten tödten, am wenigstenverhungern lassen. Auch dem Lastthiere soll man