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ist dies das einzige Mal/ wo Johann im Gefolge der Fürsten vonWerlc erscheint. Möglich/ daß ihm in den,/ damals unter wcrlescherHerrschaft stehenden Lande Gnohcn diejenigen Güter bereits gehör-ten/ in deren Besitz seine Nachkommen im 14. Jahrhundert angetrof-fen werden.
In demselben Jahre am 28. Juni ist Johann Zeuge/ als dieMarkgrafen Johann/ Otto und Conrad der Stadt Havelbcrg mehrereRechte bestätigen und den Bürgern der Stadt unter anderen dasRecht verleihen/ in dem markgräflichen Holze/ das die Nodane heißt,Bäume zu nehmen zn ihrer Noth von allerlei Holz, als sie mit Wa-gen fahren mögen, ausgenommen grünes Eichen- und Escheuholz, dassollen sie nicht hauen ohne der Markgrafen Willen/ außerdem mögensie auch lassen hauen Reis oder Ruthen, damit sie bessern wollen ihreWege oder den Damm, in der Markgrafen Holze oder in der Heide,oder wo sie sie finden. — In der Reihenfolge der Zeugen ist Johannnach dem Herrn Johann von Putlitz der erste.
Am 26. Juli 1274 verkauften die genannten Markgrafen demBischof Heinrich von Havclberg in dem Walde, die lloäuua genannt,beim Dorfe Stüdcnitz 15 Hufen für 50 Mark Silber und rcgulirtcnstreitige Grenzen an der Karthane. Unter den sechs Rittern, welcheZeugen des Aktes sind, ist llolmnuss cls Ivroolisos als der zweite,Johann von Putlitz als der letzte aufgeführt').
Die beiden Urkunden vom 28. Juni und 26. Juli 1274 nennenuns gleichzeitig mit Johann von Kröcher die Rodan. In der Regelwaren bei Vcrglcichsvcrhandlungen diejenigen die Zeugen, welche dieVereinigung unter den streitenden Theilen zu Stande gebracht hatten'I.
0 u. B. I, 7 u. 8. — Vielleicht gehört hierher auch llollannos Ilrüger iniies,Zeuge 1275 (Meklenb. Urk.-Buch II, 514 u. Riebet, Cod. I, 3, 345).
2) Ueberhaupt ist die Anführung als Zeuge in den Urkunden des Mittelalterskeineswegs etwas so Unwichtiges, wie es scheinen möchte, vielmehr pflegt dieselbe tie-feren Grund als zufällige Gegenwart, und ihre Veranlassung gewöhnlich in irgendeinem engeren Verhältnisse des Zeugen zu der die Urkunde ausstellenden Person oderder in letzterer behandelten Sache zu haben. (Vergl. Lisch, Urk. zur Gesch. des Geschl.v. Maltzan I, Vorrede IX.)