Urkunde dI.XV>s,
^d weilendt seinen Brüdern, Gras?Ubrechten als die nächsten Agnaten und Blutt-Mwandteil, kommen und gefallen wären, ihnen auch darauf von uns, als regierendenMemischcn Kayftr zu Lehen verliehen worden, jetzo aber durch ernants seines BrüdernKraft Aibrechten tödtlichen )tbgang, ihme nunmehr von neuem wiederumb von unszukhen zu ersuchen und zu empsahen gepürt, zu iehen zu verleihen genediglich geruheten.Des haben wir angesehen.
s Wie in vorigem Lehnbriefe. ^
Geben uf unserm küniglichen Schloß zu Prag den 27ten Tag des Monats Octobris,nach Christi unsers lieben Herrnjund Seeligmachers Geburth fünfzehen hundert undim fünfund neunyigsten unser ^reiche des Römischen im zwanzigsten, des Hungarischeu im vier und zwantzigsten, und des Behaimischen im ein und zwantzigsten Jahr.
Rudolff.
cuxvn.
Urtheil des kakserl. Kammergerichtes , in Sachen Hohen-geroldsek contra Nassau.
2 stuNÜ, 1595^
Sachen weyland Herren Gaugolfs und Malthern, jetzt Herrn Jacobs,Herrn )u Hohengerolyeck, Klägern'eins, wider auch weyland Herrn Johannliudwigen Grafen zu Nassau und dessen Ehegemahl, Frauen Carharina, jetzodmnErblN in 3cssi8benant, Beklagte andern Theils, erster Klag, die darinn specistcir-te Gmfjchafft Mahlburg und Dörssere betreffend, ist allem Vorbringen nach zu Recht er-kannt, daß die Beklagte dem Kläger gedachte Grafschafft und Dörffere, samt denen vonKit befchchener Kriegs - Befestigung davon aufgehabenen Nutzungen abzutretten, einzu-räumen und zu reftituiren schuldig seyen, als wir sie auch darzu hiemit condemniren undverdammen, die Gerichrvkosten verwegen ausgelosten, aus bewegenden Ursachen gegenein-ander compenstrond und vergleichend.
Dann in Sachen zwischen ermeldten Partheyen, der andern Klag, die daselbst an-gezogene Gemeindörffer belangend, ist gleichfalls allem Vorbringen nach zu Recht erkannt,daß gedachte Beklagte ihme Klägern den geforderten Antheil ermeldter Dörsser, samtdenen von Zeit beschehener Kriegs-Befestigung davcn aufgehabenen Nutzungen abzutret-ten,