ZG4 Urkunde
willigen obgenanter Grauen, Herren, als deren von der Freundschaft, ichtz weiters'ver-pfenden, versetzen, hingeben, verkauften oder beschweren, sonder sein Regierung m ^weg dahin richten, darmit obliegendem Schuldenlast abgeholssen vnd die Herrschaft wider,umb in Aufnung wachste, wie er dann vngezweiffelt ains solchen für sich ftlbs genaiqt'dann, wo sich das Gegenspil durch die Freundtschaft bey inn befunden, soll die Abred durchsy alsdann zu Vnwürden gemaä)t, vnd die Wittfraw vnd Kinder, zu gedachter Herrschaftvmb ir verschriben Heuraitguott, Verweiß vnd anders irnn hieuorigen Zugang vnd An,sprach haben, dartzu inen auch am Freundschafft verholffen sein soll. Denn Rechtverti-gungcn vnd Ansprachen, so noch vnerörthert, soll nachgesetzt werden vnd so ettwas guett. Mlich oder rechtlich erlangt, das soll Herr Duirein- Gangwolffen vnd seinem Vetternvvalthern zu gleichem Thail, doch ausserhalb der Rapinischen Anfordmmg, die '
rein - Gangwolffen allein gepeuwrt, veruolgen vnd werden. '
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Dargegen, wiewol obgenanter Frauw Anita von Geroltzegkh Wittib, in Kraft Hsder Heurait- vnd Verwcißbriefen zwuschen vorbestimpten Herr lValrhern irem Hauff-wurth seligen vnd ir aufgericht, ain mererS vnd anscchenlichers, dann ir dise Abrcd vud 'Vergleichung zugipt, volgen genügt, hatt st sich doch, vnangesehen des, vnd darmitStamen vnd Namen Geroltzegkh vmb so uil bester mher geauffnet, auß guotherhigem wol-genaigtem Gemueth, darmit st ditz Namens vnd Stammens Auftumg vnd Wolfarth, souilan ir, zu förderen beging vnd genaigt, (doch irn HeuraitS-Nöthln, Verweißbrieuenvnd andern dergleichen habenden brieflichen Gerechtigkaiten vnachthailig) mit Rath vndZuthun der wolgebornen Herren Herrn Joachimen Grauen zu Lupfen :c. Froben-nio Cristofs Graueli vnd Hern zu Zimmern :c. als dismals vnd nit weiter irerer-kießten Vormunder, bewilligt, sich järlich die bestimptcn drey Jar, der dritthalb hundertGuldin so von dem wolgebornen Herren Herrn Ioß ^iclaßcn Grauen zu stohenzob
lern zc. Inhalt einer Hauptuerschreibung, die st die Wittftauw bey Handen, gezeinßt, ' '
zu sampt anderthalb hundert Guldin, die ir vilgemelter Herr (Ouirein-Gangwolff, inKraft diser Abred vnd Vergleichung von Dato ditz Briefs an zuraithen, mit erster Beßa-lung auf nechstkonwndt Quottember anfachen vnd volgendß aus die vier Quottember, jedesinsonders achtenthalb vnd dreistg Guldin, alle Jar zu im sichern einnemenden Handen,an Orth der Enden st sich haushebig enthalten wurdt, one ally irn Costen, MaugcllvndAbgang guetlich, freundtlich vnd one Auß-vnd Widerred, von hieuorangchaigten der Herr«schasst Geroltzegkh Einkomen, welches ir vnd nachbestimpt irer Kinder rÄt verschriben vndverpfendt, Für-vnd Underpfand haisten vnd sein, das st auch im Fhal der Nitlaisiung, dar,lunb gemainlich oder sonderlich, angreiften mögen, zu bezalcn schuldig kein soll, bewegenze lassen. Zu dem soll auch vilgemelter Herr Öuirein- Gangrvolffoftbestimpter Witt-frauwen Son vnd Dochter, dem wolgebornen Freuwlin Apolonia von Gcrolzcgkh,die angezaigten drey Jar lang vnd jedes insonders, seunfftzig Guldin, jeden zu feunffze--chen Batz geraith, auch O.uottemberS-Weiß, namblich jedes dreitzehenthalbm Guldin, die