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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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Urkunde S XXXVI. 2y7

Mm vnd lasten soll, was ainem getrewen vnd gemaincn Ampkman, gepürth vnd ime vonH AmptS wegen zusteet, alles mit Wissen Herrn N>alrhers seines gnedigen Herren,verhandle» vnd verraikhen thun.

Zum andern, dieweyl zu Änderhaltung des Schloßes Hohengeroltzeckh, ettlichePer--sonen, neben dem Amptmann, erhalten werden müessen, als nenllich vier Wächter, Khel^jer, Pfister, Kochin, Magth, Porthner vnd die zween, so ordinari alda erhalten wersden müessen, als der Müllerhans vnd Narr, damit dieser Zeit der Personen zwölff seyen,derwegen soll der Amptmann oder Vogt, mitt Wissen vnd Willen seinö gnedigen Herren,dieerweltten Diensileütth vm am zimliche Besoldung vnd zum nesten als möglich ist, be-Men vnd besolden, vnd dann, was er für Besoldung vnd von dernhalben ausgeben, vn-derschiedlich vnd mitt gukter Vrkhund, wie vorsteet, verraithen. Vnd dieweyl diese zwelfPersonen in iiferung gehaltten werden sollen, vnd derwegen nitt ein besondere Liserhaltungzchapt werden mueß, sonder merer Vncost vermitten vnd abgeschnitten werden, ist fürglitt angesehen, vnd Herr Malther sich zu ftüntlicher Beweyßung, guttwillig begeben,daß er die zwölff Personen in Lieferung halten woll, wie von Altem Heer, dann ime jedesMrsvon jeder Person zehen Guldin geuolgt, bringt ain hundert zwainhig Gulden, daranM THayl das halb Thayl, thut sechtzig Gulden, zu betzalen schuldig, dartzu aines jedenMaufjede Person fünfviertel Khorn, pringtsechtzig Viertel, thut jeden seins Thailsdrißg Viertel, zu erlegen.

Zum dritten, dieweyl auch die Notturfft harschen will, das Gejaidt nitt inn Abgangkomm ze lassen, vnd Herr M^lther doch selbigen Genieß haben soll vnd will, er denKger vnd Buben in seinem Costen haltten, vnd dagegen sich des Jagens gebrauchen,vnd destelöigen Fangs genießen; doch, dieweyl Gleychhaitt getroffen werden soll vnd will,der jung Herr ime nemlich zwaintzig feünfGuldin zu Stür geben vnd zalen, dartzu zweintzigfeunff Viertel Haber auff die Hund Atzung volgen lasten. Und alsdann auch dem statt an-hangen, dem Vogt als dem gemainen Amptmann, ouch den Eseln vnd Böckhen Futter--Habem ze geben, nämlich dem Vogt zwaintzig, den Eseln ouch zwaintzig vnd den Bockhenzehen Viertel, priugt alles feunftzig VierrehHaber, ist gemacht, daß jeder Thai! des hal-ben geben, vnd dem jungen Herren fünf vnd zwaintzig Viertel zu betzalen gebüren solle.

!. Weilen die übrige Artikele dieses Vertrages nichts merkwürdiges enthalten, hat mau sieweggelassen, "j

Zum Beschluß ist hismit lautter abgerekh, daß sotzhe Verglichung Zway Jar lang,dieuestenvon Datto ab tzureithen, besteen vnd weeren solle, welches wolgenant pede Herr»vm Geroltzeckh :c. also zu uoluzieheir vnd haltten guttwillig angenomcn, auch den gctrüw-lch nachtzekhomen vnd zu geleben einandern wüssentlich eingangen, vnd sind zu warer vnd

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