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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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Urkunde 5XXXV.

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Wissen seines Vettern, obgemelts Gango'ffen seines Brüdern verlassen Sohn, oban-qczeigt Schloß und Herrschafft Hohengerolzeckh, unsers Hauß Oesterreich lehenschafft, mitMürten Zugehörungen, zu rechtem Stamm-und Mannlehen, zu verleihen, gnädiglichqeruheten, wann ihme dieselbigen nach Absterben obbemelts Gangolffen Herrn zu Ho-hengerolyeckh, von uns zu empfahen gebürten: das haben wir gethan , und bemeltemsyalchern Herr«: zu Hohengerolzeckh, angeregtes Schloß und Herrschafft Hohenge-chcckh, mit angezeigten seinen Zugehörungen, zu rechtem Stamm-und Mannlehen ver-lichcn, leihen auch wissentlich in Krafft dits Brieffs, was wir ihnen zu Recht daran ver-lcheii sollen und mügen, also daß sie und ihre Erben mannliches StammeuS, die nunhinsim von uns und darnach unsern Erben Ertzhertzogen zu Oesterreich, in mannlichs Stam-ms Lehens Weise, inHaben, nutzen und missen mügen: dargegcn sollen sie uns und densel-ben unsern Erben, alzeit davon getreu, gehorsam, dieustlich und gewertig fiin, und allesMhun, das getreu lchensleut, ihrem lehensherrn schuldig und gebunden sein, wie le-^ns Recht ist, und sonderlichen uns und unstrm Hauß Oesterreich, zu allen unsern Not-tDen und Geschafften, in gemeltem Schloß ewige Öffnung geben, uns und die unsern,so wir je zu Zeiten darzn ordnen, so osst wir sie darum ersuchen werden, darein und dar-aus, und darinnen enthalten lassen, wider manniglich, und niemands dann die RömischkaMich Mayestat, das heilig Reich auch beede Bischoff zu Vamberg und Straßburg,ausgenommen und vorbehalten, doch ans unsern Kosten, und ohn ihren mercklichen Scha-den, und daß auch die unsern, den Burgfrieden den wir mit obgemelten Gangolffen undMalthem, aufgericht haben, so sie solche Öffnung gebrauchen, wie sich gebürt halten.Ms getreulich und ohn Gefehrde. Mit Urkund diz Brieffs. Geben zu Insprugk denkin und zwainzigisten Tag des Monats Februarii, nach Christi unsers lieben Herrn Ge-burlt, fünffzehen hundert und im acht vierzigsten, unserer Reiche des Römischenim abgehenden, und der andern im zwainzigisten Jahre :c,

Aarll Freyherr vonMelspergen.

Üeaw8 V.

cxxxvi.