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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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Als lang auch vnscr gmdiger Herr oder sm Erben die obgemelten Pfantschafft vndVnderpfant, nachtut dieser Versichuebung inne haben werden, sollent sie vnsern SloßGerolhegk noch andern vnscrn Sloßen oder Behusungen, wedder an tüten noch an Gutennit beschädigt, bekriegt oder geleidigt, sunder als ob sie noch zu vnsern Handen stünden,wo vnd gegen wem inen des Not ist oder sin wirdet, vnsernthalb getrüwlich geschirmt vndgeßannthabt sin. Daruf auch die gemelten Vogtien vnd Dörffere nit wider vnö vnd vn-ser Sloß sin sollent in kepnen Wege. Vnd ist solicher Kauff gescheen , vmb zwey vndzweylchig hundert Rinischer Guldin, der wir von vnserm ytzgenanten gnedigen Heun wolgewert vnd bezalt sind, damit vns benügt. Vnd daruff so sollen vnd mögen derselbe vnsergnediger Herr vnd sin Erben die obgenante vnsere halb vnd gantzen Dörffere vnd Vogtienmit allen tüten, Guten, Nutzungen vnd Herrlichkeiten, Zu-vnd Ingehörungen, als vorist zmeldet, hinfür inhabm, nutzen, nyeßen vnd gebruchen, besetzen, entsetzen vud da-mitthun vnd laßen, als mit iren eigenen Gut, vngchyndert vnd one Jntrag vnser, vns«m Erben vnd mennglich von vnsern wegen.

Wer es auch, baß wir oder unser Erben solche vnstr halbe vnd gantzen Dörffere vndVogtien gar oder eynöteils vber kurß oder lang erblich verkauffen wollen, dez sollen wirvorab vndersten zu vberkomen mit vnsern gnedigl. Herrn dem Marggrauen oder si'nen Er-«ben. Würden aber sie vnd wir Kauffs darumb nit eins, so haben wir alsdann Machedas verkaufn zethund gegetl wem es vns sust gelangen mag, doch daß solich verkauffen Zu-gang Mich vnd vffrechtlich, sne alle Geuerd vnd Behendigkeit, vnd daß auch darumbdez Glaub geschee. Vnd scmlich verkauffen sol auch dannocht zugeen mit solicher Gedingevnd Verforgkniss, ob vnser gnediger Herre der Marggraue oder sin Erben, in JarSfrist,nach dem der Kaufs von vns oder vnsern Erben, gegen andern gescheen vnd besloßen were,einen Widerkauff daran thun wollen, daß im des gestattet werde, vmb souil GeltS, alsvnö darumb in vorgeschriebner Maß wißenntlich vnd redelich worden were.

Item wir haben vns vnd vnsern Erben behalten vnd gedingt die vorgenanten gantzenvnd halb Dörffere, Gerichte vnd Vogtien als wir die yetzt nach tut dis Brieffs verkaufstHand, wider zu kauffen vnd zu lösen, also wann vnö oder vnsern Erben solichs also zu Syn-ne Met, das sollen wir vnserm gnedigen Herrn Nlarggraue Cristoffen oder sinerGnaden Erben ein Vierteil IarS vngeuerlich in vnsern offenen versigelten Briefs verkünden,vnd nach Vßgang desVierteil Jars nach solicher Abkundung, irn Gnaden one eynicherley irsCostens oderSchadens, vffvnsern Kosten und Verluste zu tare oder Baden, in welche der StcttM sie wollent, gütlich geben vnd bezalen zwey vnd zwentzig hundert Rinisch Guldin, wieWbe Rinisch Golt an dem End da die Ablösung geschicht, recl)tz Gewichtz genge vndMme ist, vnd damit auch volgen vnd werden laßen alle Geuelle, Rennten, Nutzen,Frefeln, Bessenmgen, Beete, Sturen, Zins, Güllen, Schulden» oder anderes, wasine danne bitz vff die Zit des Widerkauffs für voll vnd nach Margzale der Zit noch vlrbe-M Münde, vil oder wenig, debeinerley vßgescheidenn. Vnd wann die Bezalung der

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