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XXXI.
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Ocsittliigsbrief der Burg Hshengeroldsek, H.'inrichens Herus
zu Hohengeroldsek, gegen Grav Ulrichen zu Würcende-g.
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l?chH.nnrlchvonGcrolczeksg,vsndtt-Hohengerolt;cgcieMittc^ver!,ühevnd thun5d) kundt, öffentlich an diftm Brief, frir mich vnd all mein Erben, daß ich den edlen,meinen gnädigen Herrn fGrave Eberharden zu Würtenberg ^ Grase Dlnch feinem Son,vnd ieren Erben, gemacht hab zu einem offen Hauße, Geroltzegge die Burg halbe, mei-nem Theil, vnd was mier fürbaß darzu an der Burg Geroltzegge wurde, oder meinenErben; also daß ich vnd mein Erben ff vnd ier Erben vnd ier Amptleut vnd Diener,darein vnd darauß sollen vnd wollen lan, owiglich, wider atlermeniglich , niemandt auS-genomen, zu allen iren Nöthen vnd zu allen Zeiten, wenn vnd wie dickh ff fein bednrffend,ohne Geuerde, ohne allein wider den allerdurchleuchtigsten Fürsten, meinen gnedigenHerrn, Herrn Carlin Römischen Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs vnd Königzu BeHeim.
Wer auch, ob ich oder mein Erben die vorgcnandt Vestin versatzte oder verkauffte, sosoll sy doch der vorgenandken meiner Herrn von Württemberg vnd ier Erben offen Haußsein, in aller Weiß als vorgefchriben steth; vnd sollen auch das gehn den gedingen, denwir e6 versetzen oder zu kaufen geben.
Vnd alle vorgefchriben Sache han ich geschworen, einen gelerten Eide zu denHeiligen» mit aufgebokten Fingern, wahr vnd stehet zu han vnd zu halten, vnddas sollen auch alle mein Erben schweren, so ff zu ieren Tagen khommendt, auchzu thun vud zu halten, als vorgefchriben stehet, ohn Geuerde. Vnd des zu Vr-khundt gib ich den vorgenanten meinen Herrn von Württemberg vnd iren Erben dl-sen Brief, bestgelt mit meinem Jnfigell vnd mit meinS lieben Oheims, LlZathisvon Sygenovve, Herrn Txußhelms von Helftngen vnd Vurckharten Smrm?feders Jnfigeln beffgelten, die ff durch meiner fieystgen Bett willen , vnd zu einerGezeignuße alle vorgefchriben Sache zu meinem Jnfigell gehencket Hand an 'difenBrief, der geben ist zu Stuettgarten an sankt Laurentienn Tag, do man zelt vonGottes Geburtt dreizehn; bunden Jar, vnnd darnach in dem fünff vnd stben-ZWen Jar.
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XXXII.