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II. Abschmt, II. Capitel.
§. een.
Kommet Dieser volzoge auch seinm Auftrag in dem Jahre 1 629 und brachte diedurch eine Theilung zum Stande, so wie sie die über jolche Handlung gegriffene Urkundekaiserl.Eem- LI.XXXI^ ausweiset. Baden bekäme dabei: i ) Stadt und
Sraud/a^ Schloß Mahlberg: 2) Rippenherm: z) Meiler sheistt sonst auch1629. " Kippenweiler, oder Kippenheim-Weilers 4) Magenstac: 5) Sulz:Bädischer 6) Langenhard: 7) Rürzel: sstnst auch Kirchenzelle genang 8)Schm-Ancheil. <erzelle: 9) Ichenheim : ic>) Tundenheun: 11) Gttenheim : 12)Frieftnheim: iz) Gberrveiler: 14) Heiligenzellc und 15) Ober-Nassauischer scl)0pßheim. Dahingegen aber erhielte Nassau : a) Schloß und StadtAntheil. ^ k) Vurgheiin: e) Dtnglingen : ä) MücerZheim: e) All
tcnheim und 5) Hugsweier.
§. ecm.
Abrede bei Dabei ward bedungen, daß der Titel und das Wapen gemeinschaftlichder Thei- verbleiben solten; ingleichem , daß wan bei dem in Gottes Handen stehendenlunge» Abgange des Gssamkhauses Baden, die in dessm Antheil gefallene Lehnstückean Nassau gelangen würden, alsdan eine neue Abtheilung derer samtlichen Al-iodien vorgenommen werden solte. Der Lehnhos ist gemeinschaftlich verbliebenund sol desfats alles nach dem Kauf, und kaiserlichen Bestätigung- Briefen, von denen Jahren 1497 und 1498 gehaltet: werden. Ein Theil sol dem an-deren die durch die Theilung in Handen bekommene Urkunden mittheilen.Wan ein oder die andere beider Herfchaften an ihrem Theile etwas veräustret,sol die andere das Zugrecht daran haben. Auch werdet» stuft noch verschiedeneNebendinge verabredet, welche aber aus der Urkunde anhero zu scheu, nichtnöthig ist. Die Einwilligung der Baden - Durlachischen Linie in diese Thei-lung ist nie geforderet worden, folglich hat sie dieselbe auch nicht ertheilet. Unddieses dan seind die Geschichte derer Herschaften Lahr und Mahlberg.
III. Ab