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Brief an den Landgrafen, 7. Oktober.
Umgebung von Kronberg. Hartmut schreibt: „Dies fordern tags habenE. f. G. Diener der streyffende rott mir ein Knecht, genannt Hans Müller,niedergeworfen und zu Epstein ins wirtshauss betagt." Hartmut hatschon um des Gefangenen Erledigung geschrieben, ist jedoch bis jetztohne Antwort. Ebenso hat des Landgrafen Amtmann den unmündigenKindern des verstorbenen Kaspar das Dorf Wasserbiblis (bereits am27. September) weggenommen das, mit Wolfskeel, das Wittum derSchwiegermutter (Katharina von Bach) bildet. Und dazu wird Hartmutnoch täglich verständigt und gewarnt: das der Landgraf „für Cronen-bergk ziehen und das zu erobern unterstehen wolle, dem ich aber bis(itzt) noch kein Glauben geben." Er kann sich an nichts erinnern „dase. f. g. ich zu solichen höchsten Ungnaden Ursach gegeben" . . . „oderdas ich auszerhalb des, so ofentlich vertragen (die hessische Fehde von1518) widder e. f. g. gehandelt oder getan hett; darzcu zu diesen leufftenwidder mein gnedigsten hern von Trier auch (Mannschaft) nit geschickt."Hartmut beruft sich auf das Reichsrecht, wonach niemand „(h)abs undguts entsetzt ohne furgeende Heyschung und furforderung, überzogenoder vergewaltigt werden soll. . Mit ihm aber wird verfahren „alsob ich offener vheind oder erclerter echter war." Jedenfalls verlangter den Grund zu wissen. Sollte die Ungnade ihm daraus erwachsensein „dasz ich frantzen von sickingen gegen meinen gnedigsten Herrvon Trier gedient hab, so geschee mir daran yn onrecht." Er hat nichtvom Kurfürsten, als dessen lehenmann, ihm zu Dinsten erfordert werdenwollen, „die wyl dan Frantz mein nahverwenter freundt ist, . . . und(habe ich) darum mein lehen verlassen." Gegen den Erzbischof hat ernicht gefochten; „wol mags aber sein, das ich allein in meiner person(ohne Diener) mit andre in Ebernburg gewest bis Frantz widderumb an-heymisch kommen." Das ist nicht strafbar. Er ist beim Landgrafenverleumdet. Deshalb bittet er: ihn „dem Verunglimpfer vor Gerichtmit seiner Antwort entgegen zu stellen." Der Landgraf wird ihn gewiss,gegen allen fürstlichen Brauch, nicht überziehen, umsomehr als Cronn-bergk „des heiligen Reichs eigenthumb, nit allein mein sondern andermeiner vetter lehen ist, die des Landgrafen und Erzbischofs Diener"und „einssteils onerzogen onsprechende (unmündige) Kynder sein!!"
Hartmut ist nicht in kayserlicher acht; und wenn der Landgrafklage gegen ihn hat, „so erbit ich mich verhöre oder gutlichs richten